Zum Thema Tierschutz und Box. Ich bin ja berufsbedingt juristisch "etwas" vorbelastet und verbringe schon seit zwei Jahrzehnten ziemlich viel bezahlte Arbeitszeit in Datenbanken wie "juris" und mit dem Lesen, Begreifen und Umsetzen von Gerichtsurteilen. In diesem Thread wurde vor vielen, vielen Seiten der §5 TierschHuV angeführt. Der lautet wie folgt:
"Tierschutz-Hundeverordnung
§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) 1Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. 2Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. 4Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. 5In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach §4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und
2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht."
(Quelle: Juris)
So. Wenn ich davon ausgehe, dass die Schlafzimmer der Hundehalter, in denen Welpen für einige Zeit nachts in einer Box untergebracht werden, ihrer Zweckbestimmung nach dem Aufenthalt von Menschen dienen, ist doch alles gut.
Das 6qm-Argument gilt für Zwinger (§6 TierschHuV). Ein Zwinger ist laut der mir bekannten Definition ein "eingezäunter Platz, Gehege für Hunde" (Quelle: Duden). Auch die Anforderungen, die der o.a. §6 an einen Zwinger stellt, lassen darauf schließen, dass es sich um ein außerhalb des Wohngebäudes, somit um ein außerhalb von Räumen, die nach der Zweckbestimmung dem Aufenthalt von Menschen dienen, befindliches Konstrukt handelt. Falls jemand eine Legaldefinition von "Hundezwinger" hat, bitte her damit! Und Legaldefinition ist kein Bauchgefühl, keine persönliche Überzeugung, kein Dogma, sondern etwas, was in einem Gesetz, einer Verordnung, oder in einem Urteil, das keine Einzelfallentscheidung darstellt, geregelt ist.
Die Urteile zu §5 TierschHuV, die auch früher in diesem Thread erwähnt wurden, passen auf den Lebenssachverhalt "Welpe verbringt in den ersten Wochen im neuen Zuhause die Nächte in einer Box neben dem Bett" auch nicht. Das waren völlig andere Sachverhalte, und alles Einzelfallentscheidungen. Und ja, ich habe sie alle gelesen, mein Zugriff auf die Datenbank macht es möglich. Und ja, begriffen habe ich sie auch (da bin ich vom BFH und EuGH andere Kaliber gewohnt).
Somit noch einmal: Gibt es eine legale Begründung, warum ein Kennel neben dem Bett, in dem für eine begrenzte Zeit der Welpe nachts untergebracht ist, tierschutzrechtlich relevant sein soll? Ich habe keine gefunden.