Zitat... wortlaut ist: Der Enpfänger des Tieres gestattet dem Vorbesitzer, jederzeit und wiederholt den Ort und die Art der Haltung zu besichtigen und dazu das Haus zu betreten.Stellt der Vorbesitzer Fehler in der Haltung fest und der Empfänger verweigert die Fehlerbehebung oder es aus anderen Gründen nicht zumutbar ist das Tier dort zulasssen, kann der Vorbesitzer das Tier zurücknehmen.
So einfach ist das nicht.
Natrülich kann verlangt werden, zu Kontrollzwecken die Tierhaltung zu überprüfen ... allerdings nur und ausschliesslich nach Terminabsprachen.
Ist so ähnlich wie der Vermieter auch in die Wohnung darf ... aber nur nach terminl. Absprache.