Ich kann beide Seiten und ihre Irrtümer verstehen.
Ich finde es richtig, wenn ein Mensch dafür strafrechtlich belangt wird, wenn er sich grob fahrlässig verhält und das dann gravierende Folgen hat.
Was *Sascha* meint, ist die Formulierung "Sie hat grob fahrlässig gehandelt, weil sie ihre Hunde nicht unter Kontrolle hatte."
Allein aus dem Kontrollverlust die grobe Fahrlässigkeit abzuleiten, ist bedenklich: das bedeutet nämlich, dass jedwede Sicherung als strafrechtlich(!) unzureichend gilt, falls etwas passiert. Also alles was weniger als 100%ige Sicherheit bietet, ist grob fahrlässig: Wenn durch einen Unfall ein Fahrzeug den 3m hohen Stahlmattenzaun des Vorgartens durchbricht und beschädigt, und so der Hund ausbricht und einen Menschen anfällt: Grobe Fahrlässigkeit, der Zaun war nicht stark genug.
Das meint Sascha mit
Wenn ein Gericht nun zu dem Schluss kommt, dass allein die Feststellung, dass der Halter zum Tatzeitpunkt nicht über eine ausreichende Kontrolle verfügte, ausreicht, um eine Schuld des Halters zu beweisen, dann schrumpft dieser Bereich zwischen Kontrolle und Tiergefahr quasi auf Null, denn jede Verwirklichung einer Tiergefahr hätte durch andere Mittel im Vorwege verhindert werden können.
Daher der andere Ansatz: Es gibt eine gewisse Anforderung an die Höhe der Sorgfaltspflicht, und wenn dann doch trotzdem noch etwas passiert, hat der Halter strafrechtlich nichts zu befürchten (die zivilrechtliche Tiergefahr würde durch die Haftpflicht geregelt). Und diese Höhe muss eine sorgfältige Person erkennen können.
Ganz so drastisch war es hier nicht.
Die grobe Fahrlässigkeit war, als bislang unauffällige Person, mit drei schweren, bislang unauffälligen bis leicht positiv auffälligen (Zuchtuntersuchung, Ausstellungen), aber offensichtlich ungenügend gehorsamen Hunden gleichzeitig Gassi gegangen zu sein. Zumindest ist das der Stand der aktuellen Zeitungsmeldung. Demnach war die Rasse oder etwaige unzuverlässige Maulkörbe irelevant.
Mal schauen, ob in der schriftlichen Urteilsbegründung auf die Rasse und ihre (welche?) Eigenschaften, individuelle Eigenschaften der drei konkreten Hunde oder der Halterin, oder ungenügende Ausrüstung etc. hingeweisen wird.