Hallo Alina!
Hier ist der Originalabsatz zum berechtigtem Interesse an der Haltung eines Sokas aus den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW:4.2 Besonderes Interesse
Zum Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates Interesse an der Haltung nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht. Dem Wort "weiteren" in Satz 1 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 gilt § 4 Abs. 2 nicht. Bei diesen Hunden ist durch Auflagen (z.B. Anlein- und Maul-korbpflicht) sicherzustellen, dass durch die Haltung keine Gefahren entstehen.
Besonderes privates Interesse
An das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann.
Bei dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 beispielhaft genannten Fall (Bewachung eines gefährdeten Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung (Ermessensentscheidung) im Ein-zelfall zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in aller Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis des Besitztums durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen; technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann.
Der Nachweis eines besonderen privaten Interesses ist nicht erforderlich, wenn der Hund vom Antragsteller vor Inkrafttreten des LHundG bereits ordnungsgemäß gehalten wurde (vgl. § 21 Abs. 1).
Öffentliches Interesse
Ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. In derartigen Fällen hat die Erlaubnisbehörde durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Vorschriften des LHundG NRW eingehalten werden (vgl. Nr. 4.4).
Ein öffentliches Interesse liegt in der Regel auch vor, wenn ausgemusterte Diensthunde der in § 17 Satz 1 genannten Stellen von Diensthundeführern oder ehemaligen Diensthundeführern oder von den in § 17 Satz 1 genannten Stellen benannten Personen gehalten werden sollen.
4.3 § 4 Abs. 3 verpflichtet die den Erlaubnisantrag stellende Person, eine behördliche Vor-Ort-Überprüfung der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung zu gestatten und erforderliche Feststellungen zu dulden. Darin liegt eine formal gesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. § 18 Nr. 2).
Hier der Gesamttext: http://www.umwelt.nrw.de/verbrauchersch…iften/index.php
Und das Gesetz, dass dieser Text erläutert: http://www.umwelt.nrw.de/verbrauchersch…esetz/index.php
LG
das Schnauzermädel