Beiträge von schnauzermädel

    In NRW muss kein Soka einen Wesenstest machen, den kann man machen, wenn man eine Befreiung von Maulkorb- und Leinenzwang haben möchte.
    Zum Test MÜSSEN hier nur Hunde, die tatsächlich auffällig geworden sind - unabhängig von der Rasse.

    In den meisten Gemeinden in NRW kommt man für Wesenstest und Ausnahmebescheinigung mit unter 100€ hin.
    Die Sackunde beim Amtsvet. kostet auch nicht viel mehr als der Test beim TA.
    Die Haltungserlaubnis ist meist etwas teurer, aber auch bezahlbar.
    Aber in NRW konnte man sich das ganze ja auch zusammensparen. Man musste ja "nur" Chippen, Sachkunde und Haltungsgenehmigung leisten. Die Genehmigung bekam man übrigens zusammmen mit dem Kostenentscheid, daher konnte man dann direkt Ratenzahlung vereinbaren.
    Die Befreiung von Maulkorb und Leine ist bis heute freiwillig und man kann erstmal sparen. Wobei diese Gebühren dann eben recht gemäßigt sind.

    Die Hundesteuer ist dann noch einmal ein anderes Thema. Viele Städte hatten bereits Kampfhundsteuern, einige haben sie eingeführt, andere haben nichts geändert und manche haben gleich mal eben die Steuern generell erhöht...

    LG
    das Schnauzermädel

    Ich kann hier für NRW sprechen.
    Die Bürgerinitiativen waren recht leer, die meisten haben einfach nur die Füße still gehalten und gehofft, dass sie ihren Frieden haben, wenn sie alle Auflagen schnell erfüllen.

    Und regelmäßig ist man auf absolutes Unverständnis gestossen.
    Plötzlich lag die Anordnung auf Unfruchtbarmachung des Hundes im Briefkasten. Ich habe aber meinen Hund nicht kastrieren lassen. Ich habe Widerspruch eingelegt. Das sorgte für Kopfschütteln, weil ich doch eh nicht züchten wollte und es jetzt ja auch nicht mehr darf.
    Komisch nur, dass ich mit viel Schreiberei damit durchgekommen bin. Die Kastration beeinträchtigt meinen Hund, also gehe ich dagegen an.
    In der damaligen Landeshundeverordnung war das Grundgesetz noch nicht ausgehebelt, da galt noch die Unverletzlichkeit der Wohnung für Soka-Halter, also blieb das Amt vor der Tür, denn eine Landesverordnung kann das Grundgesetz nicht einschränken. Die Drohung, dann ist der Hund weg, zog also nicht. "Hast du was zu verbergen? Bei mir kann immer jeder rein!" Das waren die üblichen Reaktionen :kopfwand: . Dass man auf seinen Grundrechten besteht, das verstehen brave Deutsche nicht :irre: .
    Wir haben damals, weil es keinen Wesenstest gab, den Test in Hessen gemacht und per Anwalt durchgeboxt. Später hörten wir dann, unser Hund schafft den Test nach einem Jahr an kurzer Leine nicht mehr... DESHALB waren wir auswärts.
    Und Geld kann zumindest in NRW nicht das große Argument sein. In den ersten Monaten waren die Gebühren in den meisten Gemeinden nicht sonderlich hoch. Wir haben das als Studentenpärchen auch geschafft.

    Es gab genügend Menschen, die alles getan haben um ihren Hund zu behalten. Manchmal ging es bei allem Engagement nicht, weil z.B. der Vermieter plötzlich Ärger machte und sich wirklich keine Wohnung fand.
    Aber viele haben auch einfach den einfachsten Weg genommen und alles abgenickt oder haben den Hund schnell abgeschoben :motz: .
    Damals haben wir in einer tollen Truppe Bürgerinitiativen betreut, Anwälte für Gutachten und Soforthilfe gesucht und gefunden, viele Politikergespräche geführt, Demos organisiert, Freundschaften fürs Leben geschlossen. Menschen Tiere Werte e.V. entstand, der DogDay wurde geboren...
    Es war eine ganz harte Zeit, aber sie hat auch Gutes hervorgebracht. Auch wenn wir damals diese unselige Verordnung nicht kippen konnten, eine Befreiung von Maulkorb und Leine wurde möglich, die ersten Wesenstestversuche konnten wir mitansehen und mit den Verantwortlichen besprechen. Das sind auch heute noch wichtige Teilerfolge. Ich ziehe heute noch den Hut vor den Menschen, die noch viel mehr geleistet haben!

    LG
    das Schnauzermädel

    Hallo Alina!

    Hier ist der Originalabsatz zum berechtigtem Interesse an der Haltung eines Sokas aus den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW:4.2 Besonderes Interesse

    Zum Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates Interesse an der Haltung nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht. Dem Wort "weiteren" in Satz 1 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 gilt § 4 Abs. 2 nicht. Bei diesen Hunden ist durch Auflagen (z.B. Anlein- und Maul-korbpflicht) sicherzustellen, dass durch die Haltung keine Gefahren entstehen.

    Besonderes privates Interesse

    An das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann.

    Bei dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 beispielhaft genannten Fall (Bewachung eines gefährdeten Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung (Ermessensentscheidung) im Ein-zelfall zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in aller Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis des Besitztums durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen; technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann.

    Der Nachweis eines besonderen privaten Interesses ist nicht erforderlich, wenn der Hund vom Antragsteller vor Inkrafttreten des LHundG bereits ordnungsgemäß gehalten wurde (vgl. § 21 Abs. 1).

    Öffentliches Interesse

    Ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. In derartigen Fällen hat die Erlaubnisbehörde durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Vorschriften des LHundG NRW eingehalten werden (vgl. Nr. 4.4).

    Ein öffentliches Interesse liegt in der Regel auch vor, wenn ausgemusterte Diensthunde der in § 17 Satz 1 genannten Stellen von Diensthundeführern oder ehemaligen Diensthundeführern oder von den in § 17 Satz 1 genannten Stellen benannten Personen gehalten werden sollen.

    4.3 § 4 Abs. 3 verpflichtet die den Erlaubnisantrag stellende Person, eine behördliche Vor-Ort-Überprüfung der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung zu gestatten und erforderliche Feststellungen zu dulden. Darin liegt eine formal gesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. § 18 Nr. 2).

    Hier der Gesamttext: http://www.umwelt.nrw.de/verbrauchersch…iften/index.php

    Und das Gesetz, dass dieser Text erläutert: http://www.umwelt.nrw.de/verbrauchersch…esetz/index.php

    LG
    das Schnauzermädel

    Zuerst zu den THs:
    Sicherlich finanzieren die sich zu einem hohen Prozentsatz aus Spenden. Aber eigentlich müssen die Städte und Gemeinden Fundtiere aufnehmen. Aber die meisten Gemeinden geben diese Aufgabe an die Tierheime ab. Die THs werden dafür von den Städten bezahlt.

    Als damals die Gesetze kamen, hätten die gehaltenen Hunde vom Amt eingezogen werden müssen. Also hätten die Städte auch die Folgekosten übernehmen müssen.
    Auch ist es rechtlich problematisch unauffällige Hunde einzuziehen und der Widerstand gegen die Verordnungen wäre sicherlich größer gewesen.
    Gewehrt haben sich damals nämlich die wenigsten.

    In NRW ist es vom Gesetzgeber nicht gewünscht, dass die "Haupt-Soka-Rassen" noch gehalten werden. Diese Hund dürfen nur noch aus dem Tierschutz übernommen werden oder notwendige Besitzerwechsel müssen vorher vom Amt genehmigt werden. Die Hunde, die vor 2000 gehalten wurden, darf man unter Auflagen alt werden lassen.
    Ein ganzer Haufen anderer Rassen gilt als potentiell gefährlich, hier muss man mit einem Wesenstest die Ungefährlichkeit beweisen..
    Große Hunde (höher als 40cm oder schwerer als 20kg) müssen gesondert angemeldet werden, eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung mit Chip ist nachzuweisen. Wer nicht bereits vor 2000 mind. 3 Jahre einen großen Hund ohne Auffälligkeiten gehalten hat, der muss einen Sachkundenachweis erbringen.
    Und dann haben wir natürlich noch die wirklich gefährlichen Hunde, also die, die wirklich auffällig geworden sind. Für die gilt Maulkorb- und Leinenzwang, den man nicht mehr loswird.

    LG
    das Schnauzermädel

    Nein, da die zugehörigen Verordnungen so einen Hund ja als gefährlich einstufen.
    Also geht von der Haltung eines solchen Hundes eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit aus. Du darfst deine Umwelt aber nicht unnötig in Gefahr bringen, also musst du ein berechtigtes Interesse nachweisen.

    Ein berechtigtes Interesse hast man in NRW z.B. dann, wenn ein Hund aus einem Tierheim übernommen wird. Das dienst nämlich dem Interesse der Allgemeinheit, weil das die Kosten für die Gemeinde senkt.
    Wer bereits vor Inkrafttreten der Verordnungen einen solchen Hund hatte, hatte auch ein berechtigtes Interesse, weil man ja an einem Hund hängt und dann ist da wieder das allgemeine Interesse, dass der Hund im TH Kosten verursachen würde.

    Als Wach- oder Schutzhund bekommt man keinen SOKA genehmigt, da auch nichtgelistete Rassen diese Aufgabe übernehmen können.

    LG
    das Schnauzermädel,
    das diese Gesetze und Verordnungen zum K**zen findet

    Kann alles und muss nix heißen...

    Meine Hündin hat nach einer ewig langen Scheinträchtigkeit, die nicht vernünftig zu behandeln war, etwas größere Zitzen und eine deutlich vergrößerte Vulva behalten.
    Regelmäßig werde ich darauf angesprochen, wann sie denn Welpen hatte...
    Liegt ja auch nahe, weil wir auch einen intakten Rüden haben.

    Aber sie ist wirklich nie trächtig gewesen, außer es war in ihren ersten 11 Lebenswochen :lachtot: , dass müsste mir dann der Züchter verschwiegen haben :p

    LG
    das Schnauzermädel

    Weshalb du den ganzen Kram erledigen sollst?

    Es ist vollkommen egal, was der Mensch auf dem Amt SAGT, nur wenn du offiziell und schriftlich den Antrag stellst, wird der Antrag schriftlich abgelehnt. Das ist dann ein sogenannter "rechtsmittelfähiger Bescheid", gegen den man Einspruch einlegen kann. Der hat zwar keine aufschiebende Wirkung, aber man kann die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
    Je mehr Unterlagen dabei für dich sprechen desto besser!

    Wenn du den Hund jetzt einfach behälst oder einfach herausgibst, kann es sehr gut passieren, dass du keine Erlaubnis zur Haltung eines "gefährlichen" Hundes bekommst, weil erhebliche Zweifel an deiner Zuverlässigkeit bestehen, da du so einen Hund unerlaubt gehalten hast.

    Ich kann nichts für die Gesetze, ich kann dir nur sagen, wie du möglichst gute Karten hast.

    LG
    das Schnauzermädel

    Ich kann diese Haltung zwar nicht verstehen, aber ich frage einfach mal nach...

    Der Hund ist Allergiker.
    Das kommt öfter mal vor.
    Gegen was ist der Hund allergisch?
    Welche Symptome hat der Hund?
    Wie wird er bisher behandelt?
    Was soll für 1000€ gemacht werden?
    Könnte der Hund bleiben, wenn er gesund oder gut behandelbar wäre, oder ist das jetzt eine gute Ausrede?

    Ein TH kann die Behandlung auch nicht einfach so leisten.

    Verwunderte Grüße
    das Schnauzermädel