Behördenversagen im Sinne von nicht ihrer Pflichten und Aufgaben nachkommen.
Das heißt die Behörde hätte die Hunde schon eher einziehen müssen vom Gesetzt her oder?
LG
Sacco
Bestehende Auflagen überprüfen und durchsetzen, Nichtreaktionen nicht ungeschehen belassen. Ist als Ende durchgeführter Maßnahmewege wegen Nichteinhaltung der Besitzer das Einziehen des Hundes von Amts vorgesehen, dann ja.
Dazu muss die Behörde ihren Pflichten und Aufgaben nachkommen und das war sträflicherweise in Hamburg nicht der Fall.
Dieser Hund konnte binnen weniger Monate wissentl. und somit sämtl. Behörden bekannt, viele Mitmenschen und Hunde in Gefahr bringen, er war ebenso nicht unbekannt wie sein Besitzer ...