ZitatWakan das Problem wird dann sein, sie bekommt ein Haltungsverbot und dann kommt ein anderes Familienmitglied daher und macht da weiter wo sie aufgehört hat. Kann man denn nichts übergreifendes an Maßnahmen dann machen?
Eine Familie (Mutter mit drei Töchtern) betreibt/betrieb einen Gnadenhof mit ca. 500 Tieren. Sämtliche Tiere waren in erbärmlichem Zustand. Bei einem Einsatz der Behörden hat eine der Damen versucht einen Polizeibeamten zu überfahren, zig Tiere wurden schon beschlagnahmt bzw. sichergestellt, Tierhalteverbote sind ausgesprochen, Strafanzeigen erstattet etc. Die Damen überschreiben sich zug um zug die Besitzverhältnisse und die Justiz kommt nicht nach. Das Problem ist auch immer, das das Eigentumsrecht ein "höherwertiges" Recht als das Tierschutzrecht ist. Die Behörden können praktisch immer erst dann handeln, wenn die Zuständer derart gravierend sind, das das "öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung" höher anzusiedeln ist als das Eigentumsrecht. Da geht so leicht kein Richter ran.
Der nächste Knackpunkt ist die Formulierung im TSG: "Vermeidbares Leiden....". Das "Leid" muss in dem Fall eindeutig sein. Das ist es bei körperlicher Misshandlung und diagnostizierbaren Verletzungen, nicht aber bei psychischen Störungen. Man müsste praktisch beweisen, dass Verhaltensauffälligkeit A auf Haltungsbedingung B zurückzuführen ist. Das ist nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht möglich. Sachverständigengutachten werden also bestenfalls als grober Umriss gewertet.
Das Strafrecht, also die Sachbeschädigung greift auch nicht, weil kein messbarer Schaden feststellbar ist. Die ganze Geschichte wird also wieder an das Tierschutzrecht rückverwiesen. Das ist aber wiederum ein Ordnungsrecht, kein Strafrecht. Es können demnach nur Geldbußen und Auflagen verhängt werden. Zum Beispiel ein Tierhalteverbot. Dann braucht die betroffene Person ihren Wohnsitz aber nur in einem anderen Zuständigkeitsbereich der Vetämter anmelden, und die Sache ist gegessen. So lange das ausgesprochene Tierhalteverbot nicht auf strafrechtlich relevanten Ereignissen basiert darf das Veterinäramt die Angaben zur Person aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bundesweit weitergeben. Punkt, und die Tiere haben mal wieder die Ar...karte.
Wenn man wirklich durchgreifen will, helfen nur rechtsstaatlich unpopuläre Mittel.
Ich mag das alte Testament und Sizilien. :wink: