Landesjagdgesetz Baden Württemberg § 29
Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten
Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können, töten.
Dies gilt nicht, wenn
- die Hunde eingefangen werden können,
- auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass dazugehörende Begleitpersonen nach kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,
- es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche gekennzeichnet sind.
Lebend gefangene Hunde sind als Fundsache zu behandeln.
LG