Beiträge von dasaennchen

    Lass dich nicht entmutigen.
    Ich schreib später noch mehr und andere sicher auch. Aber hör auf deine Trainerin und lass den Stachel weg, damit schadest du deinem Hund nur, körperlich und mental. Was du lernen musst (das habe ich auch hinter mir), dass du alles zuerst erkennen musst - Umgebung scannen und anfangs ausweichen, also umdrehen, großen Bogen gehen und so weiter. Setzt euch erstmal ohne Hilfe keinem Stress mehr aus. Ich empfehle dir, deinem Hund ein breites Lederhalsband umzulegen, zusätzlich die Anschaffung eines K9s. Das sind sehr stabile Geschirre, da kannst du die Leine dran machen und es hat einen Griff, da hast du den Hund in solchen Situationen sicher.
    Desweiteren - lass die Flexi weg. Das Teil ist nur hinderlich. Auf der Abendrunde (wenn er nicht frei laufen kann), braucht er das dann auch nicht. Macht lieber ein bisschen UO oder so, er muss nicht den ganzen Tag nur laufen und rennen und schnüffeln. Außerdem hast du ihn so jederzeit unter Kontrolle und es passiert nicht mehr, dass der Hund 5m weg von dir jemanden stellt.

    Kurz zusammengefasst:
    1. Stachler weg
    2. Flexi weg
    3. Breites Lederhalsband und Geschirr hin
    4. Runden in unübersichtlichem Gelände nur noch an der kurzen Leine
    5. Vorrausschauend handeln und ausweichen.

    Mehr Tipps kommen noch. Wie ich es lese, willst du deinem Hund ja nichts Böses, leider ist ein Stachler eine ziemlich üble Sache, die bei deinem Hund Schmerzen verursacht - ich denke, du willst das auch gar nicht, oder?

    Jetzt arbeite schön weiter mit der Trainerin. Es dauert zwar, aber das wird alles! Viel Erfolg.

    Bayern (zusammengestöpselt aus verschiedenen Gesetzen und Urteilen):

    2011-2-7-I
    Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
    Vom 10. Juli 1992

    Fundstelle: GVBl 1992, S. 268

    Änderungen
    1.
    § 1 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst (V v. 4.9.2002, 513; ber. S. 583)

    § 1 Abs. 2 teilweise verfassungswidrig (Bek. BayVGH v.15.7.2004 Vf. 1-VII-03, S. 351)

    Auf Grund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
    § 1

    (1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
    -Pit-Bull
    -Bandog
    -American Staffordshire Terrier
    -Staffordshire Bullterrier
    -Tosa-Inu.

    (2) 1 Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
    -Alano
    -American Bulldog
    -Bullmastiff
    -Bullterrier
    -Cane Corso
    -Dog Argentino
    -Dogue de Bordeaux
    -Fila Brasileiro
    -Mastiff
    -Mastin Espanol
    -Mastino Napoletano
    -Perrode Presa Canario (Dogo Canario)
    -Perrode Presa Mallorquin
    -Rottweiler.

    2 Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden. *

    (3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
    Quelle

    Gesetz über das Landesstrafrecht und das
    Verordnungsrecht auf dem Gebiet der
    öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)

    Fundstelle: BayRS II, S. 241

    Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421)


    Art. 37
    Halten gefährlicher Tiere

    (1) 1 Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 2 Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird.

    (2) 1 Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen, ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Hunden im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. 2 Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. 3 Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

    (3) Die Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Haltung von Diensthunden der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.

    (4) 1 Wer zum 1. Juni 1992 Kampfhunde im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Absatz 1 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 31. Oktober 1992 der Gemeinde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. 2 In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der Gemeinde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters oder Gefahren für die in Absatz 2 genannten Rechtsgüter bestehen. 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 31. Oktober 1992 geboren wurden.

    (5) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält, die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder einer auf Grund des Absatzes 4 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt
    Quelle


    Vollzugsbekanntmachung zu Art 37 LStVG - Halten gefährlicher Tiere

    1. Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit der ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann (z. B. Löwen, Tiger, Bären, große oder giftige Schlangen). Auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres (Gutmütigkeit, Gezähmtheit) kommt es für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht an.
    Im Unterschied hierzu sind für die Erlaubnispflicht bei der Haltung des Kampfhundes grundsätzlich die Eigenschaften des einzelnen Tieres maßgeblich. Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl Nr. 14 vom 31. Juli 1992) bestimmt, für welche Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird. Eine nähere Beschreibung enthält die Anlage * zu dieser Bekanntmachung. In den Fällen des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gilt diese Vermutung stets. In den Fällen des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung ist dem Halter eines solchen Hundes die Möglichkeit eröffnet, das Gegenteil zu beweisen. Will der Halter in diesen Fällen von der Erlaubnispflicht freikommen, so muss er gegenüber der Gemeinde nachweisen, dass der Hund nicht gesteigert aggressiv und gefährlich ist. Das kann geschehen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Bei der Prüfung dieses Gutachtens beteiligt die Gemeinde das Veterinäramt und zieht erforderlichenfalls einen öffentlich bestellten Sachverständigen für das Hundewesen bei. Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine Bescheinigung aus, aus der hervorgehen muss, dass die Haltung des Hundes keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedarf (Negativzeugnis). Für den Inhalt der Bescheinigung gilt Nr. 37.2 Satz 1 entsprechend. In den Fällen des § 1 Abs. 3 dieser Verordnung hat die Gemeinde im Einzelfall zu prüfen, ob der Hund aufgrund seiner Ausbildung (z. B. für das Bewachungsgewerbe) eine gesteigerte, d. h. über die natürliche Veranlagung hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Auf Nr. 37 a.2 wird hingewiesen. Die Gemeinde kann sich bei ihrer Prüfung des sachverständigen Rates des Veterinäramtes bedienen.
    Brauchbare Jagdhunde sind in aller Regel keine Kampfhunde.

    2. Der Erlaubnisbescheid soll neben den Personalien des Halters auch Angaben über Art, Rasse bzw. Kreuzung, Geschlecht und Geburtsdatum/Alter des Tieres sowie erforderlichenfalls eine nähere Beschreibung seines Aussehens enthalten. Falls eine Kennzeichnung (z. B. Tätowierung) am Tier vorhanden ist oder vorgeschrieben wird (vgl. Nr. 37.6), soll auch deren Inhalt (z. B. Kenn-Nummer) aufgenommen werden. Wird ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung mehrerer Tiere gestellt (z. B. durch einen Züchter), können die Erlaubnisse in einem Bescheid zusammengefasst werden.

    3. Ein berechtigtes Interesse kann ein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse sein. Ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Hunden kann vorliegen bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei Bewachungsunternehmen und bei Besitzern gefährdeter Grundstücke. Die Gefährdung eines Besitztums kann sich z. B. aus seiner Lage ergeben. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn Kampfhunde der in Absatz 3 genannten Stellen sowie der Bundeswehr, der Bundesbahn oder der Reichsbahn der ehemaligen DDR ausgemustert worden sind und von Diensthundeführern oder früheren Diensthundeführern gehalten werden sollen.

    4. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sind dann gegeben, wenn dieser nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerecht Tierhaltung sorgt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel nicht Personen, die

    aa) wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat gegen das Leben oder die Gesundheit, der Vergewaltigung, der Zuhälterei, des Land- oder Hausfriedensbruchs, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen von erheblicher Bedeutung,

    ab) wegen Begehung einer nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind oder nur deshalb nicht verurteilt worden sind, weil sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig waren oder dies nicht auszuschließen war; eine Verurteilung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der Eintritt der Rechtskraft länger als drei Jahre zurückliegt; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;

    b) wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der Art. 18, 37, 37a oder eines der in den Buchstaben ab genannten Gesetze und der hierauf beruhenden Verordnungen verstoßen haben;

    c) geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;

    d) betreut werden (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches);

    e) keinen festen Wohnsitz nachweisen können;

    f) minderjährig sind;

    g) trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind;

    h) nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind.

    Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Tierhalters können die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Sachverständigengutachtens (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG) verlangt werden.

    5. Bei der Prüfung, ob und inwieweit der Erlaubniserteilung Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Tiere müssen ihrer potentiellen Gefährlichkeit entsprechend gehalten und beaufsichtigt werden. Andererseits müssen die Erfordernisse einer artgerechten Tierhaltung erfüllt sein. Auf die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6.6.1974 (BGBl I S. 1265), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.8.1986 (BGBl I S. 1309) wird hingewiesen. An die Haltung mehrerer gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art oder von Kampfhunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.

    6. Mit der Erlaubnis können vollziehbare Nebenbestimmungen verbunden werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). In Betracht kommt z. B. die Festlegung einer Anlein- und/oder Maulkorbpflicht oder von Schließvorrichtungen. Im Erlaubnisbescheid kann die ausbruchsichere Unterbringung verlangt werden. Eine ausschließliche Zwingerhaltung darf nicht gefordert werden. Bei Kampfhunden ist regelmäßig die Auflage aufzunehmen, dass sie außerhalb des eingefriedeten Besitztums an der Leine zu führen sind.
    Die Erlaubnis kann auch mit der vollziehbaren Auflage verbunden werden, das Tier zu kennzeichnen, wenn es nicht bereits gekennzeichnet ist. Bei Kampfhunden hat dies zu geschehen. Diese Kennzeichnung erfolgt durch Tätowierung im Ohr oder an der Innenseite eines Hinterschenkels. Das Kennzeichen soll sich aus der Kennzahl derjenigen Gemeinde, in der das Tier gehalten werden soll, und aus einer fortlaufenden Nummer zusammensetzten. Die Kennzeichnung muss von einem Tierarzt durchgeführt werden.
    Die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes soll die vollziehbare Auflage enthalten, dass der Hund außer vom Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf. Das Mitführen des Erlaubnisbescheids kann vorgeschrieben werden.
    Absatz 2 Satz 2 führt beispielhaft einen sachlichen Grund an, von dessen Vorliegen die Gemeinde die Erlaubniserteilung zusätzlich abhängig machen darf. Der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung kann durch Vorlage einer formlosen Bescheinigung des Versicherungsunternehmens geführt werden. Die Vorlage der Police genügt hierzu in der Regel nicht. Zum Umfang des Deckungsschutzes kann die Empfehlung des Verbandes der Haftpflichtversicherer herangezogen werden, die als Mindestversicherungssummen für die Hundehaftpflichtversicherung 2 Mio. DM für Personenschäden und 0,5 Mio. DM für Sachschäden vorsieht.

    7. Soweit die Tiere in einem Tiergehege gehalten werden, sind die Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der Art. 23 bis 25 des Bayerischen Jagdgesetzes zu beachten.
    Für eine Versagung aufgrund anderer Vorschriften kommen insbesondere §§ 2 und 3 des Tierschutzgesetzes sowie Rechtsverordnungen aufgrund von § 2 a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in Betracht.
    Besonders zu beachten ist die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften, da eine Reihe gefährlicher Tiere zugleich besonders geschützt sind und damit Zutritts-, Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten sowie Nachweispflichten bezüglich ihrer Herkunft unterliegen. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 20 f des Bundesnaturschutzgesetzes, auf die Bundesartenschutzverordnung und auf die (unmittelbar geltende) Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (sogenanntes „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“).

    8. Absatz 4 enthält eine im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht erforderliche Übergangsregelung. Das Erfordernis eines berechtigten Interesses für die Haltung von Kampfhunden entfällt, wenn die Haltung bis zu dem im Gesetz bestimmten Stichtag der Gemeinde angezeigt wird. Das Gleiche gilt für bis zum 31.10.1992 nachgeborene Hunde, wenn deren Haltung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Geburt angezeigt wird. Einer Erlaubnis für die Haltung dieser Hunde bedarf es nicht. Die Gemeinde stellt dem Anzeigenden über die Anzeige eine Bescheinigung aus, die neben seinen Personalien nähere Angaben über die Rasse, die Anzahl, das Alter sowie gegebenenfalls über besondere Kennzeichen der von ihm gehaltenen Hunde enthalten muss. Auf die Befugnis zum Erlass von Einzelfallanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 wird hingewiesen.

    9. Folgende Bußgeldvorschriften sind neben Art. 37 Abs. 5 zu beachten:
    − § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    − §§ 11 in Verbindung mit 18 Abs. 1 Nrn. 2 und 20 des Tierschutzgesetzes
    − §§ 28 in Verbindung mit 49 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 der Straßenverkehrsordnung.

    10. Bei der Veranstaltung einer nichtgewerbsmäßigen öffentlichen Tierschau sind Art. 19 sowie die in Nr. 37.7 genannten artenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
    Quelle


    Gesetz über das Landesstrafrecht und das
    Verordnungsrecht auf dem Gebiet der
    öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)

    Fundstelle: BayRS II, S. 241

    Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421)

    Art. 37a
    Zucht und Ausbildung von Kampfhunden

    (1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer Kampfhunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 züchtet oder kreuzt.

    (2) 1 Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 2 Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. 3 Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für Hunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 . 4 Art. 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

    (3) 1 Wer zum 1. Juni 1992 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von Absatz 2 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 31. Oktober 1992 der Kreisverwaltungsbehörde unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. 2 In den Fällen des Satzes 1 ist die Ausbildung von der Kreisverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient.

    (4) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis ausbildet, die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder einer auf Grund des Absatz 3 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
    Quelle

    Das hier ist auch ein interessantes Urteil

    Mehr finde ich nicht... so was allgemein zusammengefasstes scheint es nicht zu geben..

    Hier ein Überblick über alle VOen.

    Zitat


    geht einer von euch auf die AFA am Wochenende? Da ist Heimtiermesse...


    Wir gehen morgen auf die AFA... schade dass die Heimtiermesse dann noch nicht ist. Wir waren am Überlgegen, ob wir gehen, aber da wirds so voll sein... deswegen wissen wir es noch net..

    Zitat

    Also denkst Du ich sei gemein und zynisch :schockiert: :p

    Naaa...geht ja nicht darum as ich von einzelnen Mitgliedern halte, nur wie ich mir manche bildlich vorstelle....und das iss ja nix schlimmes.

    Dich stelle ich mir gross, schlank, mit dunklen Haaren vor.


    1,72 (weiß ja net, was du unter großer verstehst), dürr und blond :lol: ...

    Ne, das mit dem was du von uns hältst war falsch ausgedrückt (es ist zu spääät für mich) - ich meinte schon vorstellen :lol:


    :gut:

    Jap, Heimtiermesse gibts erst am Wochenende...

    wobei der Thread vllt. eher zu PLZ 8 gehört, ist ja doch eher sehr lokal.

    Wir gehen am Mittwoch hin, evtl. nochmal am Wochenende zur Heimtiermesse, mal sehen