Zu den Urteilen: bitte nicht immer nur pauschal das Urteil nehmen, sondern auch die Begründung.
Da geht's meistens um Hunde in Boxen im dunklen Keller ohne Tageslicht, Hunde, die zu mehreren in den Transportboxen untergebracht werden etc.
Z.B. das Urteil, was auch die Bundestierärztekammer anführt als Begründung (
https://openjur.de/u/2145419.html)
Ist in seiner Begründung Bezüglich Zeitfaktor ganz spannend. Ununterbrochen 9h machen zwar nicht den überwiegenden Teil des Tages aus (Haltung), aber es darf sich eben nicht um einen nur gelegentlichen, vorübergehenden und kurzzeitigen Aufenthalt handeln. Die schmeißen sogar ne Zahl in den Raum mit ununterbrochen max. 4h und der Hund muss sich drehen,wenden, hinsetzen, hinstellen, Strecken können, so 2-4qm Bodenfläche für die Größe Schäferhund/Bernersennen wäre nen Maß pro Hund(!), was aber in dem Rechtstreit Zeittechnisch überschritten und Platztechnisch unterschritten wurde.
Zur Unterbringung im Auto, da ist der Beschluss vom hessischen VGH ganz spannend in seiner Begründung ( 8 UZ 2673/07), ob dad Auto jetzt als Raum gelte oder nicht:
"Punkt 9:
Einschlägig sind hingegen die Vorschriften der §§ 5,6 der TierSchHundeV. Die dagegen beiläufig angedeuteten Bedenken des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. Zu den Einrichtungen angemessener und verhaltensgerechter Unterbringung, d.h. der Gewährung von Aufenthalt und Obdach im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG, können grundsätzlich auch Transportmittel zählen (vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 TierschG Rn. 35). Dementsprechend umfasst der Begriff des Raumes in § 5 TierSchHundeV nicht nur Gebäude oder Innenräume von Gebäuden, sondern auch (stillgelegte oder abgestellte) Fahrzeuge, insofern sie in Abgrenzung zu einer Unterbringung im Freien nach allen Seiten Wände und nach oben eine Decke oder ein Dach aufweisen (vgl. auch Lorz/Metzger, a.a.O., § 5 TierSchHundeV Rn"