Aber auch, wenn man etwas bei ebay in gutem Glauben gekauft hat, dass sich später als gestohlen herausstellt, darf man das doch nicht behalten? Muss man das nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben und kann versuchen, den Verkäufer zu belangen? Man kann auch belangt werden, wenn man meint, in gutem Glauben etwas gekauft zu haben und einem doch bewiesen wird, dass man natürlich davon hätte ausgehen müssen, dass es sich um Diebesgut handelt. Wenn man beispielsweise einen niegelnagelneuen iPod zu einem Festpreis von 15,- Euro bei ebay erwerben würde.
Würde ich ja auch nicht gerade toll finden, wenn mir etwas gestohlen würde, das weiterverkauft wird, und dann sagt man mir "Pech gehabt, ist nicht mehr deins"?
Es gibt allerdings so etwas wie Eigentum durch Ersitzung. Hier geht auch gestohlenes Diebesgut in das Eigentum des Erwerbers über, wenn dieser es in gutem Glauben erworben hat und es sich schon einige Jahre in seinem Besitz befindet.
Ich befürchte, dass der Kaufvertrag nichtig ist, wenn der ehemalige Besitzer beweisen kann, dass er niemals einem Verkauf zugestimmt hat.
Ich befürchte, dass ist nicht, was du hören möchtest, also bedenke: Ich bin kein Anwalt und kann völlig falsch liegen.
Ich hoffe nur ganz doll für Euch, dass sich das zu Eurer Zufriedenheit regelt. Wäre ja ein Alptraum. Viel Glück!
Grüße
Elke