Als Hundebesitzer haftest DU immer für die Schäden, die durch Deinen Hund entstehen - selbst wenn Dir kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Gefährdungshaftung nennt das der Gesetzgeber.
§ 833 Satz 1 BGB lautet: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache bschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Wenn DU daher nicht in der Lage bist, Deinen Hund auf dem Grundstück so zu halten, dass er - auch beim Öffnen des Tores - nicht entwischen kann, dann darfst Du ihn eben nicht mehr unbeaufsichtigt draussen lassen.
Achja ... und zu minderjährigen Hundehaltern:
Sind Minderjährige Hundehalter mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, so haften auch sie gem. § 833, 834 BGB nach der verschuldenunabhängigen Gefährdungshaftung
Somit kann ich nur empfehlen: "Holzauge, sei wachsam".