Sagt mal, habt Ihr nicht genug Geld, um Euren Hunden geeignete Kauartikel zu kaufen ? Plastik verletzt das Zahnfleisch, es dringen Bakterien ein und können zu Entzündungen führen.
Da wird es mir ja ganz anders.
Sagt mal, habt Ihr nicht genug Geld, um Euren Hunden geeignete Kauartikel zu kaufen ? Plastik verletzt das Zahnfleisch, es dringen Bakterien ein und können zu Entzündungen führen.
Da wird es mir ja ganz anders.
ZitatMein Köterchen wiegt 33 kg und ist 66 cm gross.
Er bekommt 2-3 mal wöchentlich eine Rindernase oder Rinderkopfhaut, täglich etwas getrocknetes Rind,-und Hähnchenfleisch, oder auch Fisch ( ich dörre leidenschaftlich selber), und ab und an mal ein Rinderohr oder Straussensehnen.
Das frisst er aber gar nicht gerne, wahrscheinlich fehlt da der Geschmacksträger Fett.
Auch wenn OT
Hast Du einen Dörrapparat oder machst Du das im Herd ?
Gruss
Leider ist die Praxis heute geschlossen. Versuche es morgen früh um 10 Uhr nochmal
LG und gute Besserung
Zitatder dalmi ist nicht auf dem weg zum modehund. sondern baut sich grad sein eigenes image als sportlicher intelligenter liebenswerter hund auf! 101 dalmatiner ist geschichte. wer jetzt einen dalmi hat, bestimmt nicht wegen der mode. sondern weil er den charakter schätzt und weiss, was man sich mit nem dalmi ins haus holt.
edit: @Fräuleinwolle... ich finds auch verdächtig...und verstehen kann ichs nicht. aber sie persönlich fragen - das kann ich. darin bin ich mittlerweile echt gut und mutig *g*
Und was ist mit den Zuchttieren ? Die sind doch gerade in der Zeit gefallen, als der Dalmatiner voll trendig war. Zu der damaligen Zeit wurde doch keine objektive, noch selektive Zuchtauswahl getroffen, sondern vermehrt auf Teufel komm raus, um den Markt zu sättigen.
Zeig mir die Anstrengungen der Züchter, die damaligen Fehler wieder auszumärzen. Dann glaube ich auch an Deine Aussage.
ZitatAlles anzeigenP.S.:
Wenn Hunde in jenem wald frei laufen dürfen, dann müssen sich Passanten tatsächlich darauf einstellen, dass Hunde in ihre Nähe kommen. Und sie gegebenenfalls anspringen. Das ist nicht schön, kann aber passieren.
Ihr werdet jetzt sagen:
Man kann doch nicht von uns erwarten, dass wir Hunde, die uns anspringen tolerieren???
Nein, müßt ihr nicht. Damit rechnen müßt ihr allerdings, wenn die Hunde tatsächlich frei laufen dürfen. Mal im Ernst: ist das wirklich so weltfremd?
Ich gehe in nem Wald spazieren, da gibt`s andere Leute und Hunde und die dürfen unangeleint laufen. So, und ich stelle mich dann auf den Standpunkt, dass diese Hunde überhaupt NIE in meine Nähe kommen? DAS halte ich für weltfremd. Hunde sind keine Maschinen, die auf Knopfdruck funktionieren.
Ebensogut könnte man sich darüber ärgern, dass man vom Spaziergang dreckige Schuhe bekommen hat. (Ja, ich weiß, ist ein SEHR überspitztes und auch keine besonders passendes Beispiel, dient aber auch nur zur Verdeutlichung)
Noch mal: Anspringen ist nicht schön, da sind sich alle einig. Sollte nicht passieren.
Aber: es KANN passieren und ist wohl kaum als Weltuntergang zu bezeichnen.Ob der Herr vom Amt jetzt anmaßend war, oder nicht, spielt keine Rolle, weil: er hat recht. Und darauf darf sich der Hundehalter auch berufen. Ob einem das gefällt, oder nicht- es ist sozusagen offziell.
Meine Güte, endlich mal jemand, für den Hunde keine Gefahr für die Menschheit darstellen, einer, der zur Abwechslung mal auf Seiten der Hundehalter ist, eigentlich ein Grund zur Freude, ist eh selten genug, oder?
Genau diese Einstellung trägt dazu bei, dass die Auslaufmöglichkeiten für Hunde immer mehr beschnitten werden.
WIR, die Hundehalter sind darauf angewiesen, dass sich das Bild des bösen Hundes nicht noch mehr manifestiert.
UNSER Verhalten im Umgang mit dem Mitmenschen, der kein Verständnis für Hunde hat, ist gefragt.
WIR dürfen uns nicht das Recht herausnehmen, die Bedürfnisse von Leuten, die nicht ausdrücklich Hundekontakt wünschen, einfach zu ignorieren.
Diese Erwartungshaltung hat einen ganz simplen Namen: Egoismus.
ZitatWas allerdings nichts mit Körperverletzung zu tun hat, die auch noch zu einer Strafanzeige berechtigen würde.
Und: Jener Fall ist lediglich ein Einzelfall, alsi nicht allgemeingültig. Gerade im Polizeirecht, dass teilweise von Land zu Land unterschiedlich geregelt ist, muß man auf den Einzelfall abstellen und darf nicht verallgemeinern.
Glaub mir: Ansabbern ist sowas von KEINE Körperverletzung, vielleicht Sachbeschädigung, aber selbst das dürfte fraglich sein.
Dann sei mal froh, dass Du nicht in Frankfurt wohnst. Da reicht tatsächlich bereits das Anspringen, den Hund als gefährlich einzustufen. Egal, ob er es aus Freude tut oder nicht. Und das isses echt nicht wert.
Wenn ich üben will, meld ich mich in einer Hundeschule an und mache dies unter Anleitung. Dort stellen sich bestimmt eine Reihe von Mitgliedern für solche Trainingseinheiten zur Verfügung - aber ich gehe nicht in den Wald und rege mich über Leute auf, die kein Hundeverständnis haben.
Ist doch klar, das die Hunde im Stammbaum hörend sein müssen, mit ihnen wird doch auch gezüchtet.
Aber was ist mit den Nachkommen - sind die auch alle hörend gewesen ? Sicher nicht.
Und dieses taube Hundi zeigt leider immer wieder, dass doch etwas nicht stimmt in der Dalmatinerzucht. Das ein Züchter nicht zugeben würde, das er schon eine Reihe von tauben Hunden produziert hat, ist doch mehr als logisch. Fällt ein tauber Hund, ist die Linie von der Zucht auszuschliessen. Punkt. Sonst ist das ein Fass ohne Ende.
ZitatFalsch.
Richtig:
ZitatAlles anzeigenSachverhalt:
Die 76jährige H wurde von zwei Barsoi-Hunden, das sind russische Windhunde, angesprungen. Durch eine ordnungsbehördliche Verfügung der Stadt R wurde dem Hundehalter auferlegt, die Hunde außerhalb des eingefriedeten Privatgrundstücks anzuleinen.Die sofortige Vollziehung wurde gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet.
Außerdem wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 125 DM für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
HSOG1990-§11
Gefahrenabwehrverordnung für das Halten von Hunden - § 2 Abs. l Satz l
Nr. 2
Das Anspringen von Menschen durch Hunde erfüllt auch dann das Tatbestandsmerkmal „in gefahrdrohender Weise" (§ 2 Abs. l Satz l Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung für das Halten von Hunden), wenn der Hund den angegriffenen Menschen nicht verletzen will, der Mensch sich aber - objektiv nachvollziehbar - durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Beschl, v. 21. 10. 1996 - 11 TG 2638/96 -Verlags-Archiv Nr. 8898)
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Stadt. R zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO im wesentlichen Bezug nimmt, abgelehnt.Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die 76jährige H von zwei Hunden des Antragstellers angesprungen wurde und dass die beiden Hunde erst nach längerer Gegenwehr von ihr Abstand nahmen. Der Antragsteller hat dies auch nicht ernsthaft bestritten. Es liegt ferner auf der Hand, dass durch dieses Verhalten der Hunde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. l Satz l Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung für das Halten von Hunden - Hunde-VO -- vom 22. 4. 1992 (GVB1.1 S. 154) erfüllt worden ist.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung den angezeigten Vorgang zu verharmlosen versucht, verkennt er, dass mit dem Tatbestandsmerkmal „in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen" nicht gemeint ist, dass der angreifende Hund die Absicht hegen muss, den angesprungenen Menschen zu beißen oder auf andere Weise zu verletzen. Eine Drohung mit einer Gefahr liegt bereits dann vor, wenn sich das Verhalten des Hundes aus Sicht des angesprungenen Menschen als potentiell gefährlich darstellt und dieser Eindruck auch objektiv nachvollziehbar ist: Dass dies bei dem Angriff auf H der Fall war, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dem vorgelegten Foto kann entnommen werden, dass die beiden Hunde eine so beträchtliche Größe erreicht hatten, dass sie - auf den Hinterbeinen stehend - den Hals eines Erwachsenen erreichen konnten. Dass auch erwachsene Menschen, wenn sie von derart riesigen Tieren angesprungen werden, eine objektiv nachvollziehbare Angst vor schweren Verletzungen bis hin zur Todesangst empfinden können, bedarf keiner Erörterung.
Soweit der Antragsteller meint, das Verhalten seiner Hunde habe nach allgemein polizeirechtlichen Grundsätzen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen, unterliegt er einem Irrtum. Dass die durch Art. 2 Abs. l GG geschützte körperliche Integrität von Menschen zu den Schutzgütern des Polizeirechts gehört, bedarf keiner Erläuterung.
In dieses Schutzgut wird durch Angriffe von Tieren nicht erst dann eingegriffen, wenn es zu äußeren Verletzungen kommt, sondern bereits dann, wenn sich der betroffene Mensch durch das Verhalten des Tieres - objektiv nachvollziehbar - in seinem körperlichen und seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.
Eine solche Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn der anspringende Hund den betroffenen Menschen bei seinen Aktionen berührt, was bei H der Fall war. Auch der Senat ist der Auffassung, dass dem Antragsteller mit dem, was ihm in der angegriffenen Verfügung abverlangt nicht mehr als das auferlegt wird, was bei einer verantwortlichen Hundehaltung selbstverständlich ist. Es geht nicht an, dass Hunde, bei denen bekannt oder absehbar ist, dass sie Menschen - und sei es „in spielerischer Weise" -anspringen, außerhalb eingefriedeter Privatgrundstücke frei herumlaufen.
Kein Hundehalter kann erwarten, dass Passanten und insbesondere spielende Kinder und andere besonders schutzwürdige Personen über Spezialkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um ein „spielerisches" Anspringen von einem ernstgemeinten Angriff zu unterscheiden. Es ist deshalb eine Selbstverständlichkeit, dass Hunde, die zu einem entsprechenden Verhalten neigen, nur angeleint geführt werden.
Anmerkung:
Auch in anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Verordnungen, die allerdings keine (vollzugspolizeilichen) Befugnisnormen enthalten. In § l GefHuVO NRW ist der Begriff des „gefährlichen" Hundes z. B. näher definiert worden. Im Sinne dieser VO sind „gefährliche" Hunde solche, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet werden oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale aufweisen. Auch Hunde, die eine Ausbildung zum Nachteil von Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben, sind als „gefährliche" Hunde zu qualifizieren. Abschließend wird in der VO festgestellt, dass auch Hunde, die sich als bissig erwiesen, wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen, ebenfalls als gefährlich i. S. der VO angesehen werden.
Ich würde kein Trockenfutter mehr geben. Nassfutter in drei Portionen. Da ist es nicht so schlimm, wenn er schlingt, das Zeugs ist ja nicht staubtrocken und verschlucken kann er sich auch nicht mehr.
ZitatDie Blüten der Hundezucht... Ganz ehrlich, ich würde mir keinen kranken Vertreter einer Rasse bei einem Züchter kaufen. Ich würde eher darauf hinarbeiten, dass die Zucht der Rasse überdacht wird...
Jepp. Aber da wird halt viel gemauschelt, indem man taube Hunde leise an Liebhaber verkauft und trotz auffälliger Welpen weiterhin mit den entsprechenden Vererbern weiterzüchtet.
Traurig genug, dass man taube Hunde weiterhin für normal hält