Phonhaus
Der American Bully | Tierschutzverein München:
"IV. Damit einhergehende rechtliche Problematik in Bayern
Aufgrund der Mischlingseigenschaft i. V. mit seinem charakteristischen Aussehen wird die Haltung eines American Bullys in Bayern immer problembehaftet und riskant sein. Wird bei einem solchen Hund seitens der zuständigen Behörden ein Rassegutachten verlangt, so muss die Rassezugehörigkeit seitens eines von der Regierung von Oberbayern bestellten und beeidigten Hudesachverständigen oder einer anerkannten Person (welche die fachlichen Voraussetzungen erfüllt) definiert werden. Sofern der Hund deutliche Phänotypische Merkmale eines Kategorie 1 aufweist, kann dieser in die Kategorie 1, z.B. als Pit Bull Terrier- oder Staffordshire Terrier Mix eingestuft werden. Für deren Haltung bedarf es, gemäß der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, der Begründung eines berechtigten Interesses. Dieses berechtigte Interesse wird allerdings so gut wie nie durch die zuständigen Ordnungsämter bejaht. Diese Problematik wird bei unserem Listenhundetag „Ein Herz für jede Rasse“ immer wieder erörtert. Die Folge wäre in diesem Fall die Auflage einer fristgerechten Abgabe oder eine sofortige Sicherstellung des Hundes. Der beschlagnahmte Hund würde daraufhin in ein Tierheim verbracht. Eine Vermittlung in Bayern ist dann faktisch auf Grund fehlender Bewilligung nicht möglich. Der Hund kann dann nur außerhalb von Bayern vermittelt werden. Hier gibt es weitere Probleme, auf diese werden wir in einer der nächsten Ausgaben eingehen.
Generell sollten sich potentielle Käufer von Bullys aus dem Ausland auch darüber im Klaren sein, dass die Einfuhr eines American Pit Bull Terrierers, American Staffordshire Terriers oder auch eines Mischlings dieser Rassen nach Deutschland eine Straftat darstellt."