Zum rechtlichen Teil: Eine Anzeige auf Schadensersatz bei Nichterfüllung eines Vertrages benötigt einen Schaden des Verkäufers. Der Schaden ist in dem konkreten Fall nicht gegeben, da der Hund zu keinem Zeitpunkt dem Markt als "Gut" entzogen wurde, da die Annullierung zeitnah geschah und kein Geld geflossen ist. Bestandteil des Vertrages ist, dass der Käufer seiner Pflicht nachkommt (Geld) und der Verkäufer seiner Pflicht nachkommt ( Gut/Ware/Hund) wenn eine der Parteien dieser Abmachung nicht nachkommt, gilt ein Vertrag als nicht erfüllt. (Um im Bild mit dem Einzelhandel zu bleiben : Kunde geht mit Produkt zur Kasse, lässt es einscannen und überlegt es sich dann anders und geht. Ist ärgerlich ohne Ende für den Verkäufer aber kein Vertragsbruch)
Das sich so ein, sorry, Unfug nicht ausrotten lässt.
Das Beispiel mit der Kasse ist irrelevant, da kein Kaufvertrag nach §433 BGB zustande kam. Ein Kaufvertrag benötigt zwei Willenserklärungen. Ein Angebot und die Annahme. Die Verkäuferin scannt den Artikel, dass ist das Angebot. Geht der Käufer weg, nimmt er es nicht an.
Hier ist ein Angebot gemacht worden (Vorlage Kaufvertrag), dieses ist angenommen worden.
Erst daraus ergibt sich der schuldrechtliche Anspruch auf Ware und Geld.
Heißt die Verkäuferin kann selbstverständlich auf dem Vertrag bestehen.
Der Hund müsste abgenommen werden und der vereinbarte Kaufpreis gezahlt werden.
Wirklich interessant würde dann aber tatsächlich der Anspruch auf Sachmängelhaftung werden. Dem Käufer waren die Mängel vor Vertragsabschluss ja bekannt und das Angebot für den „mangelhaften Artikel“ hat er trotzdem angenommen.
Naja, lange Rede kurzer Sinn: Bitte nicht nachmachen.