Neala: Das ( die beiden Links) bezieht ( beziehen) sich doch alles nur auf Medikamente für Menschen und nicht für Tierarzneimittel oder?
Was auch immer sich mein Hirn dabei gedacht hat
Ich interpretiere es auch nach TAMG § 25 Verbringen als zulässig:
(1) Ein Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechni-
sches Produkt, das der Pflicht zur Zulassung nach § 22
oder der Freistellung nach § 4 unterliegt, darf in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht wer-
den, wenn es zum Bereitstellen auf dem Markt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder wenn
es freigestellt ist und
Spoiler anzeigen
1. die Empfängerin oder der Empfänger im Fall des
Verbringens aus einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum Großhändlerin, Großhändler, Tierärztin
oder Tierarzt ist oder eine Apotheke betreibt oder
2. die Empfängerin oder der Empfänger im Fall des
Versandes von einer Apotheke eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, die für den Versandhan-
del nach ihrem nationalen Recht oder nach dem
Apothekengesetz befugt ist, Endverbraucherin oder
Endverbraucher ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Tierarzneimittel und vete-
rinärmedizintechnische Produkte, die
9. im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dür-
fen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermitt-
lung in einer dem üblichen Bedarf entsprechenden
Menge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
bezogen werden.