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"Das Hausrecht darf zwar grundsätzlich „mit scharfen Mitteln“ verteidigt werden. Steht aber die mit der Verteidigung verbundene Beeinträchtigung des Angreifers in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung, so ist die Notwehr unzulässig. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Einbrecher/Räuber bereits im Begriff ist, das Haus/Grundstück fluchtartig zu verlassen und die Beendigung der Hausrechtsverletzung damit auch das Zutun des Inhabers unmittelbar bevorsteht."
BGH, 3 StR 199/15, Urteil vom 27.10.2015
Das wird sicherlich auch dann der Fall sein, wenn ein Mensch, der betrunken auf dein Grundstück stolpert, weil er einen Fliederzweig abpflücken wollte, von deinem Hund stark verletzt wird.
Exakt. Das was Du beschreibst bzw. der BGH hier mit groben Missverhältnis beschreibt ist dann ein Notwehrexzess. In meinem Beispiel: Ich darf Dich mit der Brechstange kampfunfähig schlagen. Allerdings ich darf Dich, nachdem Du kampfunfähig bist, nicht noch tot schlagen.
Und was den Betrunkenen angeht: Dies muss für mich zu erkennen gewesen sein.