Laut Bundeswaldgesetz ist der Aufenthalt im Wald nur für Erholungszwecke gestattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
Eine gewerbliche Nutzung des öffentlichen Raumes ist grundsätzlich nicht gestattet. Genaue Regelungen können den Satzungen der entsprechenden Gemeinde entnommen werden. Ausnahmen können genehmigt werden. Jedenfalls nach telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin im Rathaus. Wenn wir als Rettungshunde trainieren ist es eine andere Rechtslage als mit zahlenden Kunden.
Es gibt hier Orte, die über ein generelles Hundetrainingsverbot im Kernbereich nachdenken. Weil es eben nicht immer störungsfrei abläuft.