Sokas in Baden-Württemberg

  • Hallo zusammen,
    Zurzeit leb ich ja noch zuhause und bin mit meinem Paco vollkommen zufrieden:
    Aber wenn ich mal ausziehe und mit meiner Lehre fertig bin will ich mir einen American Staffordshire Terrier aus einem Tierheim holen.
    Ich wollt mal Fragen ob jemand weiß wie die bestimmungen hier in Baden-Württemberg sind??
    Hat hier jemand vielelicht so einen Hund??
    Hab vorhin bissle im Internet gesucht und hab was gefunden wo ich mich scho wieder so drüber aufgeregt hab.

    Zitat

    Nicht erlaubnispflichtig ist die Haltung von Jungtieren bis zu sechs Monaten, da diese noch nicht gefährlich sind und einem Verhaltenstest sinnvoll nicht unterzogen werden können. Dennoch sind die Besitzer verpflichtet, die Tiere sicher zu halten und zu führen und der Ortspolizeibehörde beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu melden.


    Noch nicht gefährlich sind. :irre: :kopfwand:
    Grüßle Karen

  • Schau mal hier http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/de/Kampfhunde-…nung/83522.html

    Bei uns in Sifi ist es so, das ein Wesenstest vom MK befreit, aber nicht von der Leine. Das heißt, diese Hunde müssen immer an der Leine sein... Leider sehen das auch sehr viel HH hier so, von daher würde ich es hier nicht wagen, den Hund abzuleinen... Das ist auch der Grund, warum ich mir keinen SoKa holen werde, solange ich hier wohne....

    Ach ja Thema Rettungsarbeit... Ein SoKa aus der Staffel ist befreit, nur leider werden diese Hunde hier gar nicht mehr in Staffeln aufgenommen :zensur:

  • Also bei Wikipedia steht das der AmStaff in Bw als gefährlich gilt.
    Kann ich mit ihm dann Maulkorb- und Leinenbefreiung machen??
    Danke für eure Antworten.

  • Jep Stuttgart.
    Wollt grad editieren und no was dazuschreiben.
    Gilt ne Schleppleine au als Leine??

  • Nein das ist die komplette Verordnung. Ist aber eine PDF. Warte ich schick es Dir per Email. (EDIT: Hast Post!)


    Ich hab noch was gefunden:

    Zitat

    4.3 Leinenpflicht, Kennzeichnungspflicht (§ 4 Abs. 3 PolVOgH)

    4.3.1 Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann. Beispielsweise ist auf öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Zuwegen, Fluren oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Tiere oder Menschen befinden, der Hund an kurzer Leine eng zu führen. Im Übrigen darf die Leine nicht länger als zwei Meter sein, wenn sich Menschen oder Tiere in der näheren Umgebung befinden. Kampfhunde und gefährliche Hunde können nur einzeln
    sicher geführt werden.

    4.4 Ausnahmen von der Leinenpflicht im Einzelfall (§ 4 Abs. 6 PolVOgH)

    Eine Ausnahme von der Leinenpflicht kommt für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, insbesondere beim Nachweis des Bestehens anerkannter Gehorsamsprüfungen in Betracht. Örtliche Ausnahmen kommen zum Beispiel auch für Flächen in Betracht, die zum freien Auslauf für Hunde bestimmt sind. Zeitliche und örtliche Ausnahmen können auch für geeignete Hundesportplätze und sonstige, konkret zu benennende (Prüfungs-)Orte in Betracht kommen, um die Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen, deren Nachweis als Voraussetzung für die weitere Ausnahme von der Leinenpflicht zu erbringen ist. Die Ausnahmen sind regelmäßig auf die Person zu beschränken, die mit dem Hund die erforderlichen Prüfungen absolviert hat.


    Quelle: http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/fm/1227/VwVgH%2015.pdf

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