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Hallo,
nachdem ich jetzt diese Woche zwei gaaanz tolle Erlebnisse mit Kinder die alleine mit den Hunden draußen waren hatte, geht mir das einfach nicht mehr aus dem Kopf.
Vor ein paar Tagen haben wir am Ortseingang ein Mädchen (ca. 10) mit freilaufender Hündin getroffen. Die Hunde haben dann etwas gespielt. Bis Koda dem Haus wohl zu nahe kam und die Hündin auf ihn los ist (nicht weiter schlimm, sie hat ihm halt nur deutlich gesagt, dass er da nichts zu suchen hat). Dummerweise ist Koda Richtung Haus ausgewichen, wodruch das Geschrei halt doch ein paar Sekunden dauerte. Aber das Mädl hat sich total erschrocken und ist hingelaufen und wollte sich dazwischenstellen 'damit Samy nicht so böse ist', wenn ich sie nicht festgehalten hätte. Oh man... Die Mutter kam zwar sofort aus dem Haus geschossen, aber das wäre natürlich trotzdem zu spät gewesen.
Heut morgen, geh ich mit Koda die Straße entlang, höre ich plötzlich einen Hund bellen, dann einen lauten Schrei und dann kommt zwischen den parkenden Autos ein bellender Hund daher und schleift ein Mädchen (auch so 10-12) an der Leine hinterher, und dahinter rennt ein kleiner Junge von maximal 6 Jahren. Mitten auf der Straße lässt sie dann los und bleibt da erstmal heulen liegen, wärend der Hund auf Koda losgeht. Gut, Hunde getrennt, angebunden, zu dem Mädchen hin ob sie sich was getan hat. Dann dreh ich mich um, da steht der Junge bei dem bellenden und knurrenden Hund und schlägt auf ihn ein 'böser Hund, böser Hund'. Glücklicherweise hat der sich nicht umgedreht und weiter meinen Hund angekeift. Junge weggezogen und versucht ihm klar zu machen, dass er doch net einfach auf den Hund einschlagen kann. Wärenddessen kommt das Mädchen, gibt dem Hund auch erstmal eine drüber, macht ihn (mich total ignorierend) los und zerrt ihn zu nem Hauseingang und alle drei verschwinden... Von Eltern hab ich garnichts gehört...
Mir wird jetzt noch schlecht, wenn ich dran denk...
Und auf dem Rückweg, dann zwei Mädchen mit 3 Chihuahuas, die die armen Hunde durch die Luft gepfeffert haben, wenn sie nicht brav gelaufen sind (oder die Mädchen einfach nur groß am Gestikulieren waren)...Gabs da nicht mal ne Regelung, dass Kinder unter 13? nicht mit Hunden Gassi gehen dürfen? Das war zumindest damals das Argument meiner Eltern, dass meine Schwester nicht mit unserer Hündin raus durfte.
Wie komm ich als Elternteil auf die Idee meine Kinder unbeaufsichtigt mit einem großen leinenaggressiven Hund rauszulassen? Es sollte doch klar sein, dass die Kinder die im Falle eines Falles nicht halten können (und dass dieser Fall nicht ganz unwahrscheinlich ist)?
Wie seht ihr zu dem Thema? Wie war das bei euch? Durftet ihr als Kinder mit dem Hund raus? Ist euch auch mal sowas passiert?Ich habe damals unsere Hündin auch mit 13 bekommen und bin oft alleine gegangen. Da das immer alles gut ging, hatte ich bis jetzt auch allgemein zu dem Thema eine recht entspannte Einstellung. Wenn der Hund brav ist, die Kinder nicht mehr ganz jung und ihn halbwegs halten können, können sie schon mit dem Hund vor die Türe. Aber ich muss sagen, nach der Woche hab ich meine Meinung geändert...
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huhu
nach dem Landeshundegesetz LhundG NRW :
1: Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.-> also ist es Theoretisch verboten, Kinder mit den Hunden Gassi gehen zu lassen.Weil sie Die Kraft, des haltens von solche einem Wesen noch nicht besitzen, nicht in der Lage sind auf Pöbeleien/Aggressiven von anderen oder sogar eigenen Hunden Ordnungsgemäß einzugreifen. (meine meinung!)
2: nach Gesetz:
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:
-Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtl. Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr-in er Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-,Garten und Grünanlagen einschl. Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
-bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
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Zu dem Bestimmungen dieses Gesetzes zählt, dass ein Sachkundenachweis Voraussetzung für das Halten so genannter 20/40-Hunde (große Hunde) und Hunde bestimmter Rassen ist. Und 20/40 Hunde müßen mit einem Transponder gechipt werden.
Es muss kein Sachkundenachweis gemacht werden, wenn der Halter zuvor 3 Hunde gehalten hat.-------------------------------------------------------
fortsetzung:3)§ 3 Gefährliche Hunde
- Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
- Im Einzelfall gefährliche Hunde sind:
Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.§ 4 Erlaubnis
- Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Persondas achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und
die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist.- Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
- Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 5 Pflichten
- Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
- Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
§ 6 Sachkunde
-Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
-Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
§ 7 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden
einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
§ 11 Große Hunde- Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
- Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
- Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
- Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.
- Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
ich hoffe das hilft dir. da werden mit Sicherheit auch Sachen bei stehen die jetzt nicht so zum Thema passen. sry das soviel Text ist... hier ist auch noch mal der link:
http://www.umwelt.nrw.de/verbr…undegesetz/index.php#zweiVLG
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