An die Gesetzes-Durchblicker : Art.20a GG

  • Hi.


    Ich habe mal eine Frage an die Gesetze - Durchblicker unter euch :D


    Immer wieder höre und lese ich, dass Tiere (in den meisten Diskussionen ist von Haustieren die Rede), vor Gericht nur die Stellung von Gebrauchsgegenständen annehmen und daher weit unter dem Menschen stehen. Was bedeutet, dass in allen Streitfragen das Urteil zu Gunsten des Menschen gefällt wird (zugespitzt formuliert).


    Aber seit dem 1.August 2002 wurde der Tierschutz in die Verfassung aufgenommen und somit offiziell als Staatsziel erklärt (Wie auch der Umweltschutz):


    Art. 20a GG:


    Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.


    Zusammengenommen mit den anderen Artikeln, stehen Tiere seitdem unter dem Schutzauftrag des Staates und so wie ich es aus den Erklärungen zur Erweiterung des Artikels verstanden habe, geht es dabei um jedes einzelne Tier, nicht als bloße Lebensgrundlage des Menschen (als Instrument), sondern intrinsisch (als Selbstzweck), sowie um die Haltung der Tiere als Nutztiere.


    In welchen Punkt ich mir jedoch unsicher bin, ist, ob bei Konflikten das Wohl des Tieres gleich mit dem des Menschen gesetzt wird. ICh spreche natürlich nicht von den Extremen, sondern von eher "alltäglicheren" Dingen. Kann man zum Beispiel - sofern man Glück mit einem Tierschutz gesonnen Richter hat - für eine Aufhebung der Leinenpflicht klagen, in einem Gebiet, in dem der Hund weder nachweislich Menschen ängstigt/belästigt (wobei dies ja auch zur Diskussion stehen kann) noch andere Tierarten "bedroht", natürlich unter der Prämisse, dass der Hund alle erforderlichen Bedingungen erfüllt (nachgewiesener Grundgehorsam, Abrufbarkeit bei Wild etc. <-- was eigentlich ähnlich einer Führerscheinprüfung kontrolliert werden können, aber dies ist eine andere Spinnerei von mir ...).


    Wie sieht es auf Grundlage des Art.20a GG dabei aus, wenn der Hund sich durch Beißen gegen körperliche Gewalt wehrt?


    Ich frage dies nicht, wiel ich Liska in irgendeiner Weise auf andere Mitbürger hetzen möchte ... , sondern weil ich äußerst neugierig bin.
    In der Schule habe ich mit 11 Klässlern das moralische Dilemma des Schächtens durchgespielt. In diesem Fall wurde der Tierschutz auf eine rechtliche Ebene mit dem Recht auf freie Ausübung der Religion gestellt.


    Jetzt frage ich diejenigen, die wahrscheinlich die ganzen Zusammenhänge etwas besser durchschauen. Ist dieser Zusatz bisher nur eine rein formelle Erweiterung und bestärkt den bisherigen Tierschutz, der zuvor ja auch gesetzlich verankert war, oder hat die Ergänzung eine Wendung in der Rechtssprechung gebracht?


    Vielen Dank


    Dawn

  • Ich befürchte, daß es sich hier um einen Praragraphen handelt der soweit dehnbar ist, daß am Ende immer der Mensch der Gewinner ist. Sind wir doch ehrlich, würde man diesen Paragraphen wirklich in seinem Sinne anwenden gäbe es ab sofort wede Massentierhaltung noch Schlachtfabriken. Es mag sich pessimistisch anhören, aber ich hielt diese Gesetz schon immer für eine Public Releation Aktion.

  • das du mit deinen schülern tierschutz und religionsausübung gegenübergestellt hast, ist das ergebnis der aufnahme des tierschutzes als staatsziel. durch die aufnahme müssen nun die belange des tierschutzes gegen die anderen grundrechte "abgewogen" werden. (auch wenn das argument des tierschutzes vielleicht oft nicht sehr viel wiegt)


    zu der leinenpflicht gibt es bereits "abwägungen". man kann ja befreit werden, wenn zb. das einzelne tier aus gesundheitlichen gründen keine leine tragen darf.
    ob es möglich ist, in einem gebiet wo leinenzwang herrscht befreit zu werden, ist eher zweifelhaft. da braucht man dann zumindest sehr stichhaltige argumente. der eine jogger ist vielleicht nunmal wichtiger. und wenn z.B. nur hunde dort sind, dann wäre der leinenzwang insgesamt unangemessen und müsste aufgehoben werden.

  • Hallo Dawn,


    ich wollte deine Frage nochmal aufgreifen.
    Der Begriff "Gebrauchsgegenstand" wird durch die Größe des Tieres bestimmt und regelt, dass, durch Kleintiere, entstandener Schaden in der privaten Haftpflicht mit abgesichert ist. Wenn du (bspw. mit deinem Fahrrad), oder deine Katze ein Auto zerkratzt, steht die Privathaftpflicht dafür ein.

    Zitat

    Kleintiere, bis hin zu Katzen, werden über die Privathaftpflichtversicherung kostenfrei mitversichert. Sie werden gesetzlich als “Gebrauchsgegenstände” betrachtet und benötigen demzufolge keine spezielle Tierhalterhaftpflicht


    Quelle: http://www.tierhalterhaftpflic…erhalterhaftpflicht-infos


    Dieser Begriff ist versicherungsrelevant und klärt, welche Versicherung zuständig ist.


    Ich hoffe der Beitrag hilft der weiteren Klärung.
    MfG,
    Stefan

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