Nach der Systematik des Tierschutzgesetzes dürfen Tieren nur in eng definierten
Ausnahmefälle Schäden zugefügt werden. § 6 des TierSchG verbietet die teilweise bzw.
vollständige Entnahme von Organen, worunter auch die Kastration fällt.
Die Kastration ist gesetzlich nur dann erlaubt, wenn sie im Einzelfall medizinisch indiziert
ist oder zur Verhinderung einer unkontrollierten Fortpflanzung oder zur weiteren Haltung
des Tieres notwendig ist.
„Tiermedizinisch indiziert“ bedeutet, dass es im Rahmen einer veterinärmedizinisch
anerkannten Heilbehandlung zur Gesundhaltung eines bestimmten Tieres unerlässlich
erscheint, einen Eingriff vorzunehmen, der zur Unfruchtbarkeit des betreffenden Tieres
führt. Dieser Fall ist gesetzlich unproblematisch und erlaubt. Die Ausnahme setzt
allerdings das Vorhandensein einer bestimmten einschlägigen Erkrankung voraus
(Hirt/Maisack/Moritz, 2016, § 6 Rn. 5). Es reicht hingegen nicht aus, das Wohlergehen
eines Tieres einer möglichen künftigen Erkrankung rein präventiv vorzubeugen
(Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz 2008 § 6 Rn. 10).
Eine Kastration zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung ist zwar
grundsätzlich erlaubt, dies entbindet den Tierarzt aber nicht davon, die Notwendigkeit im
Einzelfall zu prüfen (§ 6 Absatz 1 Nr. 5 TierSchG). Unkontrolliert bedeutet, dass eine
ungewünschte Fortpflanzung im Einzelfall nicht durch Kontrolle des Halters verhindert
werden kann. In der Regel sind Hunde in Privathand nicht unbeaufsichtigt.
Eine Kastration zur weiteren Haltung des Tieres kann nur im Ausnahmefall gestattet sein,
wenn der Eingriff unerlässliche Voraussetzung einer zumutbaren weiteren Haltung ist
(Kluge, Tierschutzgesetz 2002 § 6 Rn. 6). Dies kann z.B. bei sehr aggressiven Hunden der
Fall sein, wenn eine Haltung ansonsten unmöglich wäre und der Eingriff eine
Verbesserung verspricht.
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