Das meinte ich jetzt doch alles nicht. Mich würde nur mal interessehalber interessieren, ob diese Haltegenehmigung in gewissen Abständen überprüft wird, ähnlich wie beim Waffenbesitz.
Dort erfolgt doch auch regelmäßig alle paar Jahre auf Kosten der Erlaubnisinhaber eine Überprüfung.
ist vermutlich wie die Eignung zum führen von Kfz
Da muss ich auch nicht dauernd beweisen das ich das noch kann
Wird erst interessant wenn ich bewiesen habe das ich es nicht mehr kann
Also wäre es auch bei der Haltegenehmigung die Frage ob
Behörden da entsprechend effektiv zusammen arbeiten
Die Erlaubnis kann laut diesem Text entzogen werden
Bei §3 (2)Punkt 2 und 3 wirds aber schon schwieriger
(5) Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
§ 3
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1.wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
2.mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3.wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Saarländische Jagdgesetz[2]
rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
1.wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Saarländischen Jagdgesetzes oder gegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1, 3 oder 4 [1] dieser Verordnung verstoßen haben,
2.aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind oder
3.trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.