Beiträge von FLUFFY

    Im allerschlimmste Fall, kannst du eine Anzeige wegen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung bekommen.
    Ich hoffe für dich, dass es nicht dazu kommt. Melde den Hund sofort bei der Steuer an, schließe eine Tierhalterhaftpflicht ab und sichere deinen Hund in der nächste Zeit doppelt.
    Doppelt soll heißen, mit Halsband und Brustgeschirr, bis dein Hund "Verkehrssicher" ist.

    Zitat

    Wollte er es vielleicht gar nicht reissen sonder nur damit spielen was ja in dem alter ja durchaus noch möglich ist, oder hat er aktiv gejagt?

    Den Satz finde ich "lustig" :mute: , kein Raubtier will mit der Beute spielen.
    Der Junghund hat einfach "nur" geübt und seinen ersten Erfolg gehabt. Ich würde der TS dringend raten, das Abrufen zu üben.

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    von daher wäre es dumm sich selbst zu erkennen zu geben indem man Rechnungen schickt....

    Die TS soll die Rechnung nicht stellen. Das muss der TA machen, denn der Welpe wurde ihm übergeben und der TA kann den Welpen zur Aufzucht/Pflege auf eine andere Person übertragen. Die Kosten für die Pflegestelle kann der TA dann, genau wie die TA-Kosten, in Rechnung stellen.
    Ich finde es schon rechtheftig, dass hier einige User auf die Idee kommen, dass die TS und der TA ein Lügengespinst aufbauen sollen. Da frage ich mich doch ernsthaft und wundere mich, was einige Leute für ein Rechtsverständnis haben.

    Leider konnte ich nicht mehr editieren, darum schreib ich es jetzt hier.
    Da ein Tier vor dem Gesetz immer noch als Sache behandelt wird, tritt hier das BGB in Kraft.
    I.d.R. greift hier das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB:

    § 273
    Zurückbehaltungsrecht

    (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

    (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

    (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

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    Jetzt gibt es erstmal ne Aufstellung aller bisher angelaufenen Kosten. Vorsichtshalber.

    Das ist genau RICHTIG. Der TA hat das Recht, ein Tier solange zurückzubehalten biss die Rechnung bezahlt ist. Weigern sich die "Besitzer", die angefallen Kosten zu übernehmen,
    MUSS er sich eine Verzichtserklärung unterschreiben lassen und das Tier geht in seinen Besitz über.