Den amtlich anerkannten Prüferinnen und Prüfern steht seit dem 1.7.2013
die Prüfung, die den Anforderungen des § 3 Abs. 2 NHundG entspricht, zur
Verfügung. In § 3 Abs. 6 Nr. 4 NHundG ist geregelt, dass die
erforderliche Sachkunde auch besitzt, wer nachweislich eine sonstige
Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als gleichwertig
anerkannt worden ist.
Bislang sind folgende „sonstige Prüfungen" anerkannt:
§ Die Abschlussprüfung zur Tierpflegerin/zum Tierpfleger in der
Fachrichtung Tierheim und Tierpension gemäß § 10 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 3. Juli 2003
(BGBl. I S. 1093)
§ Die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 1 sowie die
BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 2 des Berufsverbandes der
Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. (BHV) nach der
Prüfungsordnung von 2001 bzw. vom 01.01.2014
§ Der D.O.Q.-Test 2.0 der Tierärztlichen Arbeitsgemeinschaft für
Hundehaltung e.V. (TAG-H) nach der Prüfungsordnung zum theoretischen
Prüfungsteil und nach der Prüfungsordnung zum praktischen Prüfungsteil,
jeweils vom 15.08.2013
§ Der „Hundeführerschein nach IBH e.V.-Richtlinien mit
Sachkundenachweis", bestehend aus „Sachkundenachweis nach
IBH-Richtlinien" in Verbindung mit „Praktische Prüfung zum
Hundeführerschein nach IBH-Richtlinien" nach der „Prüfungsordnung
Hundeführerschein sowie Sachkundenachweis nach IBH e.V. Richtlinien",
Stand 01.2014.
Für diese Prüfungen gilt: Erst die vollständig in Theorie und Praxis
abgelegte Prüfung gilt als Nachweis der Sachkunde. Die Anerkennung ist
im Niedersächsischen Ministerialblatt(Nds. MBl. 2014, Nr. 15, Seite 315
bzw. Nr. 22, Seite 438 und Nds. MBl. 2015, Nr. 1, Seite 5)
veröffentlicht, in dem die Einzelheiten nachgelesen werden können.