Kommt ganz darauf an an wen man gerät.....
Zitat§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.
(2) Steuerpflichtig ist die Hundehalterin/der Hundehalter. Hundehalterin/Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung in ihrem/seinem Haushalt aufgenommen hat. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen abgegeben wird.
(3) Als Hundehalterin/Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie/er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.
Das ist Düsseldorf..... und beim Ordnungsamt muss man ihn sofort anmelden. Da hier doch die Kontrolle häufiger sind ist es klüger oder billiger, ganz wie man will, dem nachzukommen.
Gruß
Herbert