Alles anzeigenIch hätte da mal eine Frage.
Es geht um den Eigentumsvorbehalt:
§ 449 BGB, (3)
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
Könnte mir das jemand bitte mal in seinen eigenen Worten wiedergeben, sodass ich das verstehe?
Wenn A dir etwas verkauft, die Sache dir aber erst gehört, wenn du bei Y z.B. ein Abo abschließt, dann ist diese Klausel nicht wirksam.
Vielen Dank schonmal ![]()
Könntest du mir ggf. noch ein konkretes Beispiel dafür geben?