Maßgeblich ist insbesondere nicht, wer im Kaufvertrag steht oder den Hund bezahlt hat. Dies ist im deutschen Recht allenfalls ein Indiz für den Eigentumserwerb. Entscheidend ist, wer das Eigentum erwerben sollte. Dem Verkäufer kommt es auf die Person zumeist nicht an. Insofern richtet sich die Feststellung des Eigentumserwerbs in den meisten Fällen nach dem Willen des Leistungsempfängers.
Insofern ist der Wille Ihres Ex-Freundes bei der Entgegennahme des Hundes entscheidend. Ihr Ex-Freund hat dabei seinen Willen bzw. das Alleineigentum zu beweisen. Dies ist meist nur schwer möglich, da bei Gegenständen, die während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft worden sind, zumeist von dem Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen wird und somit auch der Wille dahingehend ist, gemeinsam Eigentum zu erwerben.
In Ihrem Fall ging die Kaufentscheidung wohl von beiden Partnern aus, da beide sich die Welpen zusammen angeguckt und für einen entschieden haben. Ferner finanzieren Sie nunmehr die laufenden Kosten des Hundes. Auch dies stellt ein Indiz dafür dar, dass auch Sie Eigentümerin werden sollten und wollten. Dagegen spricht indes die Tatsache, dass Sie bei Übergabe des Hundes tatsächlich getrennt waren. Da Sie sich jedoch schnell wieder versöhnt haben und die Grundentscheidung für die Anschaffung des Hundes von beiden gemeinsam getroffen wurde, meine ich, dass mehr Argumente für Miteigentum beider Parteien sprechen.
Da davon auszugehen ist, dass Sie gemeinsames Eigentum erworben haben bzw. Ihr E-Freund das Alleineigentum nicht nachweisen können wird, besteht für Ihren Ex-Freund auch kein Herausgabeanspruch.