Auf Hundeplätzen, die dem VDH unterstellt sind, sind Elektroreizgeräte bereits seit Mai 2004 verboten, einschließlich der Dummies; der IRJGV verbietet den Einsatz schon wesentlich länger.
Elektroimpulsgeräte (so im Gesetz wörtlich) „bei der sachgerechten Hundeausbildung“ sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes.[5][Anm. 2][6]
Im Deutschen Tierschutzgesetz heißt es in § 3 Nr. 11: „Es ist verboten, […] ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.“ [7]
Dieses Verbot wird gemeinhin als Verbot der Verwendung von Elektroreizgeräten interpretiert, wobei diese Interpretation nicht unumstritten ist. Im Februar 2006 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei dem Verbot nach § 3 Nr. 11 TierSchG um ein generelles Verbot handelt. Es stellte klar, dass es dabei nicht auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt, sondern darauf, ob die Geräte bauartbedingt geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen[8]. In Österreich existiert das Verbot ab Januar 2005.