Beiträge von Abessinierin

    Zitat

    Dann müßte er dies erstmal beweisen! Zumal ich 2 Zeugen habe, das die Hündin bei uns im Garten war!
    1. Nachbarin hat gerade Müll rausgebracht
    2. Nachbar gegenüber hat in seiner Garage am Auto gebastelt
    beide waren überrascht, was denn da für ein Winzling aus unserem Garten kommt!


    Ja, nur sie werden auf Nachfrage auch sagen müssen, dass Monty allein im Garten war und somit ist da ein Haken drin, der Dir ganz schön Schwierigkeiten machen kann wenn die Leutz nur ein bissi firm sind-leider.

    Ich find es auch s...... und es widerstrebt meinem Recht- aber auch Logikempfinden genauso wie meinem Verantwortungsbewusstsein.

    Nur dieses Ohne Aufsicht im Garten kann bei Euch der Schuh sein, dem man Euch versucht anzuziehen im unangenehmsten Fall.

    Zitat

    Unser Garten ist immer abgeschlossen! Der Zaun ist ca. 1,80 mtr hoch! Wenn da ein Kind reinklettert, selber Schuld!Soll ich jetzt Fort Knox aus meinem Garten machen???


    Auch dann bist du leider haftbar...

    Hmm, ich frag mich, ob diese ungewollte Deckaktregelung `ne Einbahnstraße ist.

    Schließlich ist sie auf Euer Grundstück gekommen und hat den lieben Monty ja quasi dazu verführt....

    Und seitdem ist er halt im Verhalten anders.....

    Eigentlich müsste es doch andersrum auch funktionieren, dass eben auch Rüdenhalter diesen Papagraphen für sich in Anspruch nehmen können.

    Denn gewollt gedeckt hat Monty ja nun seiten seiner Halter nicht.... und es kam ja erst dazu, weil die Halter der Hündin trotz eines unzureichend gesichertem Grundstückszaunes allein im Garten liessen.

    Ich hab hier noch was: http://dejure.org/gesetze/BGB/840.html

    Haftung mehrerer.(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

    (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

    (3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

    Das Problem m.M.n. ist, dass Monty allein im Garten war. Da könnte man wnn man denn will sagen, dass er da nicht unter Aufsicht stand.

    Gegen mein Rechtsempfinden geht es auch. Nur ist die Gesetzgebung leider so.


    .

    Können kann schon, wenn sie eben das Gesetz kennen und die Hündin tatsächlich aufgenommen hat.

    Unangenehm wird es in der Regel dann, wenn es solchen sorglos-Hundehaltern an den eigenen Geldbeutel geht und eine Trächtigkeit, die Aufzucht der Welpen, TÄ etc.pp. kosten Geld... ebenso die Abgabe der Hunde ins TA, wenn man sie nicht los wird....

    http://www.haftpflichtversicherung.com/tierhaftpflich…wollte-deckakt/

    ungewollter Deckakt ist Sachbeschädigung