Beiträge von anymouse

    Schweden mit Hund, ja; Entspannen ja; richtig wandern (auch wenn nur Tagestouren) eher nicht mit Hund.

    Je nach Zeit (Brut- und Setzzeit, 1. März bis 20. August) und Gegend (Nationalpark, bei denen Hunde erlaubt sind) herrscht Leinenzwang. 20m Schlepp wäre aber auch okay; der Hund soll halt nicht überall hinlaufen und die Tiere jagen.

    Irgendwie kommt mir jetzt die Gegend um den Siljansee in den Sinn, bei "Am liebsten mit wenig "Stadtkram" drumrum sondern viel Natur und nicht unbedingt vielen Menschen." Zeit würde auch gut passen (wenig Mücken), allerdings ist dann echt wenig los (große Ferien gerade vorbei, und die nächsten events kommen erst etwas später im Spätherbst).

    Beißt sich aber (je nach Herkunft) ein wenig mit "So ne gute Woche" -- bei >12h reine Fahrtzeit jeweils für An- und Abreise fände ich da eine dann recht kurze Woche etwas zu wenig. Oder war das jetzt nur auf die Zeit vor Ort bezogen?

    Es geht um die Stelle "RBH-Nr. 04/0313 Tierhalterhaftpflicht-Versicherung --- Abschnitt II".

    Ich würde das so interpretieren:

    Wenn ein Tierhüter -- also jemand anderes als der Versicherungsnehmer, der aber das Tier zu dieser Zeit hütet -- haftpflichtig wird, ist das mitversichert. Bis auf die genannten Ausnahmen (kein gewerblicher Tierhüter, ...).

    Sprich: Du musst in die Stadt, und sagst Deinem Bekannten, er soll mal auf den Hund aufpassen und mit ihm Gassi gehen. Bei Gassigang rennt der Hund über die Straße und es kommt zum Unfall. Dann ist die Versicherung genauso in der Pflicht, als wenn Du mit ihm Gassi gegangen wärst.

    Die Entscheidung zwischen WoWa und WoMo hängt auch deutlich vom geplanten Tourenprofil ab.

    Wenn es eher kurze Touren sind, könnte das WoMo interessanter sein. Bei längeren Touren möchte man vielleicht auch mal den ganzen Klimbim (Vorzelt, Außenmöbel, ...) am Platz stehen lassen, um in die Stadt zu fahren oder einen Ausflug zu machen. Da hat der WoWa natürlich einen Vorteil.

    Ansonsten sollte man sich halt überlegen, was man mit dem Ding den Rest des Jahres macht.

    Zitat

    kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass dies erlaubt ist

    Ich kann mir vorstellen, dass es nicht explizit verboten ist. ;) Aber was ich mir vorstellen kann, ist nicht von Bedeutung. Zumal es ja auch Verrfahren geben kann, wo der Hund ein Rolle spielen kann, ohne dass es gerade um diesen geht.

    Ich vermute, dass

    1. es in der betreffenden Gemeide eine Vorordnung, etc. gibt, wie es generell mit Hunde in öffentliche Gebäuden gehalten wird (Leine, Maulkorb, ...). Diese kann in einer anderen Gemeinde ganz anders aussehen.
    2. für dieses Gebäude bzw. Amt ebenfalls explizit eine Bestimmung gibt. Und sei es das "Hunde verboten"-Schild an der Tür. Auch das kann von Gericht zu Gericht zu Amt verboten sein, selbst in der selben Stadt.

    Das bedeutet, dass Aussagen über andere Orte (Gerichte, Ämter, Städte, ...) keien Relevanz haben.

    Außerdem würde ich hier zwischen "allgemein im Gerichtsgebäude" und "im Gerichtssaal" trennen.

    Ich würde versuchen, den Hund nicht mit reinzunehmen:
    - Du bist gestresst (Aussage, Wartezeit, Hund kontrollieren)
    - Viele Menschen, tw. aufgebracht oder emotional bewegt, aggressiv, etc.

    Kannst Du Dich nicht mit jemanden verabreden, der solange auf den Hund aufpassen kann?

    Zitat

    Aber im §22 steht, dass die "Ladung" nicht verrutschen darf. Wie ist das dann? Hat der Hund vorgegeben Quadratzentimeter? Also er dürfte z.b nicht den ganzen Kofferraum haben?

    Ich glaube, dass ist hier kein Problem, darf auch den ganzen Kofferraum haben. Bei "Verrutschen" wird man eher an schwerere Teile gedacht haben, wo durch das Rutschen durchaus sich die Fahr-Eigenschaften ändern können.

    --- Ob Du ihm aber den ganzen Kofferraum für den Fall eines Unfalles zugestehen möchtest, ist Deine Sache.

    Nochmal: Es geht hier um mehrere Sachen.

    Zum Ersten muss sicher sein, dass sich der Hund nicht den Fahrer stören kann. Das ist rechtlich vorgeschrieben. Da können die Kopfstützen helfen. Ob die reichen, weiß im Zweifelsfall der Polizist oder Richter, möglicherweise auch ohne Unfall. :hust:

    Zum Zweiten kann (bei einem Unfall) der Hund nach vorne schießen. Wie gut das den Insassen tut, ist rechtlich nicht ganz egal, aber eine Grauzone. Ob die Kopfstützen reichen, weiß im Zweifelsfall der Polizist oder Richter. :hust:

    Zum Dritten kann (bei einem Unfall) der Hund nach vorne schießen. Wie gut das dem Hund tut, ist rechtlich egal. Dir aber vermutlich nicht :mute:

    Zitat

    Nöö, gesetzlich nicht.
    Was du mit deiner Sicherheit und die des Hundes machst, is dem Gesetzgeber egal.

    Nicht ganz:

    Für Tiere gelten eigene Vorschriften, aber auch die für "Ladung".

    Schau Dir mal unter anderem StVO §22 und § 23 an:

    Zitat


    §22 Ladung (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. (...)

    Zitat


    §23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
    (1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. (...)

    Das mit den Kopfstützen könnte reichen, sofern sichergestellt ist, dass sich der Hund nicht vorbeizwängt.

    Es gab einen Fall, wo der Hund nach vorne und dem Fahrer ins Lenkrad gesprungen ist; dabei kam es zu einem Unfall. War nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern die Versicherung hat auch nicht gezahlt.