Zur Gesetzeslage: Soweit ich mich erinnere, greift hier strafrechtlich der §34 StGB ("rechtfertigender Notstand") bzw. zivilrechtlich der §228 BGB ("Notstand").
Man muss nur irgendwie schlüssig darlegen können, dass das Einschlagen der Scheibe wirklich das "mildeste" Mittel war. Wenn z.B. der Hundehalter gerade mit fliegenden Fahnen und gezücktem Autoschlüssel angerannt kommt, man dies sieht und trotzdem die Scheibe einschlägt, obwohl es für den Hund "zumutbar" gewesen wäre, noch 10 Sekunden in dem Brutkasten zu verharren, greift der Paragraph wieder nicht. Genauso, wenn noch Zeit wäre, auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Aber im Normalfall kann man sich schon darauf berufen - und parallel den Hundebesitzer wegen Tierquälerei anzeigen.