Beiträge von Emmakind

    lotuselise

    Dieses Gesetzt hat aber auch nichts mit der Ordnungswidrigkeit (und mehr ist es nicht) des TS zu tun.

    Zitat


    (3) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person aufhält, die nach § 35 Abs. 4 * vorgeführt oder nach § 37 * in Gewahrsam genommen werden darf.
    (4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaber betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.

    Das hat alles nichts mit fehlenden Papieren eines Hundes zu tun, und rechtfertigt mMn. nicht den verstoß gegen den Artikel 13 Abs 1 des Grundgesetzes (die unverletzlichkeit der Wohnung)

    *

    Zitat

    ok gut..aber ich finde das auch bei fehlenden versicherungsunterlagen ist gefahr in verzug einfach total unverhältnismässig..da frag ich mich..wo kommen wir denn dahin?

    Nein, nicht gut. ;)
    Dieses angeführte Gesetz bezieht sich auf das Verbringen oder die Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)

    Das hat mit dem vom TS geschilderten Fall mMn. nichts zu tun.

    Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/hundverbreinfg/BJNR053010001.html

    Zitat


    Ist jetzt wohl ein Scherz, oder? :???:
    Der Thread wurde um 2 Uhr nachts erstellt und keine 7 Stunden danach kommt schon die Frage warum
    der Threadstarter nicht antwortet?! Ein bisschen Schlaf sei ihm doch gegönnt und es ist wohl verständlich,
    dass er danach nicht gleich zum PC läuft. Überhaupt, wenn man jetzt wichtigere Dinge zu tun hat.

    Naja...warten wir erstmal ab, was vom TS noch kommt und dann können wir ja noch immer weitermutmaßen...


    Er war schon online zwischendurch.

    Zitat

    "Für große Hunde besteht in Nordrhein-Westfalen gemäß Paragraph 11 des Hundegesetzes die Pflicht, die Haltung anzuzeigen sowie als Halter einen Sachkundenachweis zu erwerben, wenn der Halter nicht mindestens drei Jahre lang große Hunde gehalten hat.[3] Darüber hinaus müssen die Hunde mit einem Microchip gekennzeichnet sein; eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Große Hunde müssen außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint geführt werden"

    "Weiterhin gelten als sachkundig Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als 3 Jahre einen großen Hund gehalten haben und es dabei zu keinen ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies dem Ordnungsamt schriftlich versichert wird."

    Kann man ja beim TS von ausgehen wenn der Hund schon zwölf Jahre alt ist und der Halter Inhaber einer Hundeschule ist.