Zitat
Übrigens : Ein Stachel ist nicht verboten.
Oder doch?
Das hab ich dazu gefunden:
Zum Thema Hundeerziehung mit Stachelhalsband hier ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zum Thema:
“Strafrechtliche Grenzen der Hundeabrichtung”
Auszug aus der Urteilsbegründung (Zitat:)
„Abgesehen davon ist angesichts des Verbots nach § 3 Nr.4 TierSchG die Verwendung eines Stachelhalsbandes mit nach innen gewendeten Stacheln und obendrein verkürzter Schlaufe schon für sich allein genommen ein Mittel, das mit der Einführung des Tierschutzgesetzes in der geltenden Fassung als Abrichtungsmittel für Hunde schlechterdings nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. BT-Dr VI 3556; Lorz, BT-Dr § 3 Rdnr.34).“
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.1985 – 4 St 16/85
Damit schließt sich der Kreis zwischen einer eher allgemeinen, im Einzelfall auslegungsbedürftigen Vorschrift im Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland und einer klaren Definition durch ein deutsches Oberlandesgericht:
Stachelhalsbänder sind als Mittel der Hundeerziehung verboten!
Erst recht gilt dieses Verbot für den Bereich der “privaten” Hundeerziehung, wenn unerfahrene und uneinsichtige Hundebesitzer glauben, ihren Vierbeiner nur durch schmerzhafte Methoden an unerwünschten Handlungen hindern zu können. Alle hierdurch ent-standenen “Erfolge” sind trügerisch und können fatale Fehlreaktionen des Hundes auslösen – die dann wiederum mit den vorgenannten Methoden “bekämpft” werden.
Ein “Fehlverhalten” des Hundes gibt es nicht (korrekt wäre: unerwünschte Handlung aus Sicht des Menschen). Alle angeblich “falschen” Reaktionen eines Hundes sind direkte Auswirkungen einer falschen (wenn auch gutgemeinten) Erziehung und Kommunikationsproblemen seines Besitzers.
Conny