Beiträge von LasPatitas

    Zitat

    Hallo Byron,

    beide Hunde waren an der Leine. Wir sind halt, wie das üblich ist, ist Gespräch gekommen und standen uns halt soweit gegenüber, dass mein Hund ereichbar war.

    Beide Hunde sind reine Haustiere und dienen nicht der Erwerbstätigkeit.

    Dann kann sich die Versicherung auch nicht auf den Paragrafen berufen ;)

    Zitat


    Aber es geht hier im wesentlichen um die Rechtslage. Ein Hund, der sich ruhig verhält und von einem anderen attackiert wird, ist nur deshalb mitschuld, weil er ein Hund ist!!! Ich verstehs halt nicht.

    Dirk

    Nein, das stimmt so nicht!!!!

    Das sagt dieser Paragraf gar nicht aus :roll:

    "3. Haftung nach § 833 Abs. 2 BGB

    Nach § 833 Abs. 2 BGB ist eine Entlastungsmöglichkeit für den Tierhalter vorgesehen, wenn ein Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist oder dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit dient. In Hinblick auf die Haustiereigenschaft ist hierbei auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch abzustellen.

    a) Haustier
    Hierunter fallen zahme Tiere wie Pferd, Maultier, Esel, Rind, Schwein, Ziege, Schaf, Hund, Katze und Geflügel, auch zahme Kaninchen. Nicht hierunter fallen gezähmte Tiere, die in Gehegen gehalten werden, beispielsweise Wild, welches in einem Gehege zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten wird.

    b) Dem Beruf der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu diesem bestimmt
    Voraussetzung für die Haftungserleichterung nach Satz 2 ist, dass das Haustier dem
    Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.
    Zur Abgrenzung des zu Hobbyzwecken gehaltenen bezeichneten Tieres ist darauf abzustellen, in welchem Umfange das Tier den vorbezeichneten Zwecken dient.
    Das Ziel der Haltung muss das merkantile Interesse sein, wobei die allgemeine Zweckbestimmung und nicht die augenblickliche Nutzung maßgeblich ist. Daher kann auch der verrentete Diensthund des Polizisten oder der gesundheitlich angeschlagene Jagdhund noch unter § 833 Abs. 2 BGB fallen.

    Der Schaden, der durch das Verhalten eines solchen Tieres entstanden ist, ist vom Tierhalter nicht zu ersetzen, wenn dieser nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bedacht hat, oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
    An diesen Beweis, dass der Tierhalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, sind strenge Anforderungen zu stellen."

    http://www.rechtsanwalt-meckenheim.de/Tierhalterhaftung_III.pdf


    Dann muss die Versicherung erstmal beweisen, dass das Tier unter dem Aspeckt "dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist oder dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit dient" bei denen versichert ist.