AUA, dein armer Hund!
Waren da beide Hunde unangeleint?
AUA, dein armer Hund!
Waren da beide Hunde unangeleint?
Kann dir leider nicht helfen, aber guck doch mal hier:
Bei den K9 Geschirr am besten ein Y-Gurt zum Autofahren benutzen ![]()
Wenn du Pepa streichelst, wenn sie angerannt kommst belohnst du sie noch für ihr aufdringliches Verhalten ![]()
ZitatMit der Hundehaltung geregelt? Ist erlaubt! Oder was meinst du?
Ja
ZitatHallo Byron,
beide Hunde waren an der Leine. Wir sind halt, wie das üblich ist, ist Gespräch gekommen und standen uns halt soweit gegenüber, dass mein Hund ereichbar war.
Beide Hunde sind reine Haustiere und dienen nicht der Erwerbstätigkeit.
Dann kann sich die Versicherung auch nicht auf den Paragrafen berufen ![]()
Aha eure Mieterin...... will ja nicht gemein sein, aber wie habt ihr das denn mit der Hundehaltung geregelt?
Übrigens kann der Amsttierarzt das Tier auch beschlagnahmen und euch zur Verwarung übergeben.......
Sorry aber da steht gar nichts von Haftungsverteilung, wenn das Tier privat ist.
Zitat
Aber es geht hier im wesentlichen um die Rechtslage. Ein Hund, der sich ruhig verhält und von einem anderen attackiert wird, ist nur deshalb mitschuld, weil er ein Hund ist!!! Ich verstehs halt nicht.Dirk
Nein, das stimmt so nicht!!!!
Das sagt dieser Paragraf gar nicht aus ![]()
"3. Haftung nach § 833 Abs. 2 BGB
Nach § 833 Abs. 2 BGB ist eine Entlastungsmöglichkeit für den Tierhalter vorgesehen, wenn ein Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist oder dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit dient. In Hinblick auf die Haustiereigenschaft ist hierbei auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch abzustellen.
a) Haustier
Hierunter fallen zahme Tiere wie Pferd, Maultier, Esel, Rind, Schwein, Ziege, Schaf, Hund, Katze und Geflügel, auch zahme Kaninchen. Nicht hierunter fallen gezähmte Tiere, die in Gehegen gehalten werden, beispielsweise Wild, welches in einem Gehege zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten wird.
b) Dem Beruf der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu diesem bestimmt
Voraussetzung für die Haftungserleichterung nach Satz 2 ist, dass das Haustier dem
Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.
Zur Abgrenzung des zu Hobbyzwecken gehaltenen bezeichneten Tieres ist darauf abzustellen, in welchem Umfange das Tier den vorbezeichneten Zwecken dient.
Das Ziel der Haltung muss das merkantile Interesse sein, wobei die allgemeine Zweckbestimmung und nicht die augenblickliche Nutzung maßgeblich ist. Daher kann auch der verrentete Diensthund des Polizisten oder der gesundheitlich angeschlagene Jagdhund noch unter § 833 Abs. 2 BGB fallen.
Der Schaden, der durch das Verhalten eines solchen Tieres entstanden ist, ist vom Tierhalter nicht zu ersetzen, wenn dieser nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bedacht hat, oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
An diesen Beweis, dass der Tierhalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, sind strenge Anforderungen zu stellen."
http://www.rechtsanwalt-meckenheim.de/Tierhalterhaftung_III.pdf
Dann muss die Versicherung erstmal beweisen, dass das Tier unter dem Aspeckt "dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist oder dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit dient" bei denen versichert ist.
Da muss das "Haustier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt" sein.
Übrigens haben die mir hier immer gut geholfen http://www.juraforum.de