Da Links ja anscheinend nicht gelesen werden, habe ich mir erlaubt dies zu kopieren aus diesem Link http://213.179.128.67/probuerger/pb6…?Produkt_ID=227:
§ 3 Gefährliche Hunde
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Pitbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
....
Haltungsvoraussetzungen
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit andern Hunden gilt:
die Erlaubnispflicht.
Die Erlaubnis zur Hundehaltung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
· das 18. Lebensjahr vollendet hat
· die Sachkunde nachweist
· die persönliche Zuverlässigkeit besitzt (Vorlage eines Führungszeugnisses)
· eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung, mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personen- und Sachschäden, sowie 250.000 Euro für sonstige Schäden, nachweist,
· den Hund per Mikrochip kennzeichnen lässt und die Daten der Behörde bekannt gibt
· bei gefährlichen Hunden ein besonderes privates oder öffentliches Interesse für die Haltung nachweist. Dies gilt nicht, wenn der Hund bereits am 01.01.2003 gehalten wurde.
Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Halter und Aufsichtspersonen, die den Hund führen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Auch Aufsichtspersonen müssen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Beim Ausführen des Hundes ist die entsprechende Nachweiskarte mitzuführen.
Der Halter oder die Aufsichtsperson darf nicht gleichzeitig zwei oder mehrere gefährliche Hunde gemeinsam ausführen. Zudem gilt für gefährliche Hunde ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot.
neben der Leinenpflicht gilt eine Maulkorbpflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen.
Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht
· innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
· in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen
....
Rechtsgrundlagen:
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heiligenhaus (OrdBVO)
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Ihre Ansprechpartner/innen:
[Abteilung I.2.1 - Ordnungsangelegenheiten]
Name: hab ich gelöscht, ist jedoch unter dem Link einsehbar!
Rathaus
42579 Heiligenhaus
eigentlich wollte ich auch nichts schreiben, bin nur bisher stille Mitleserin. Und ich finde die genannten Rassen alle toll, es sind wunderbare Tiere!
Aber man sollte schon wissen das mit eben diesen Rassen eine Menge Auflagen zu erfüllen sind - ob gerecht oder nicht steht auf einem anderen Blatt!
Jedoch: Ich bin es als verantwortungsbewußter Hundehalter im Sinne meines Hundes schuldig, das ich alles dafür tue, das es meinem Hund gut geht und wenn ich mich in eben eine dieser Rassen verliebt habe muß ich mich halt auch an die Gesetzeslage halten ob es mir passt oder nicht!
In diesem Sinne hoffe ich auf Deine Einsicht und für Dein Hundekind wünsche ich ein wunderbares Leben 