Schau mal bei Wiki unter Hausfriedensbruch:
"Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter des Delikts unberechtigt einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der "Fuß in der Tür". Grundsätzlich nicht von dem strafrechtlichen Schutz umfasst werden Störungen, die noch außerhalb der Wohnung oder des Besitztums bzw. an dessen Rand stattfinden: Das Schlagen oder Treten gegen eine Tür sowie Störanrufe werden nicht vom gesetzlichen Tatbestand erfasst."
Außerdem Nötigung:
"Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und lautet:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar."
Hausfriedensbruch HAT dein Vermieter begangen, außerdem Versuchte Nötigung. Beides ist eine Straftat und vielleicht solltest du beim nächsten mal eine Anzeige machen?
Wenn deine Hunde beißen, wenn der Herr in deine Wohnung gelangt, dann wird das erstmal Körperverletzung sein und dann ist es Auslegungssache, ob das als Notwehr gilt, oder nicht. Besser nicht darauf ankommen lassen.
So einen Vermieter hatte ich auch mal (nur das der ca 30 und "gesund" war) und ich ärgere mich noch heute, das ich ausgezogen bin, statt Stunk zu machen, die Wohnung war traumhaft...
LG, Rinski