Beiträge von Die Swiffer

    Ja. Helfen kann, sich den Antrag des Klagestellers und die Begründung des Antragsgegners genau durchzulesen.

    Edit: das von dir benannte Urteil bezieht sich auf eine Gemeindeverordnung, die eben unter Bezug auf BauGB und UmweltschutzG eine Leinenpflicht in dem speziellen Bereich vorsieht.

    D.h.: eine Gemeinde kann natürlich unter Berufung auf Gesetze y-Z eine generelle Leinenpflicht verhängen und damit die geltende Landeshundeverordnung verschärfen. Das betrifft dann allerdings nur sie Gemeinde bzw. die speziell benannten Hundebereiche.

    Die einzelnen Landesverordnungen zur Leinenpflicht und Hunde außer Sicht und damit auch außerhalb direkter Kontrolle ungesichert zu parken, lassen sich über Google wunderbar einsehen. Alle

    Spannend.

    Ba-Wü beschränkt die Leinenpflicht auf Liegewiesen, Kinderspielplatz o.ä., aber sie ist nicht ähnlich umfangreich wie in NRW in der Landeshundeverordnung geregelt, weil es da unterschiedliche Regelungen innerhalb der einzelnen Gemeinden gibt und die dafür zuständig sind.

    =)

    Nichtsdestotrotz hoffe ich, dass bei solchen Übungs- und Prüfungssituationen Trainer/Prüfer, sollte es gegen geltendes Recht verstoßen, sich bei den zuständigen Behörden und dem Inhaber des Hausrechts eine Erlaubnis geholt haben und das beide insoweit in der Rechtskunde Wissen haben, das über TierSchG und die entsprechende Gefahrenabwehrverordnung des Landes und der Gemeinde, hinausgeht.


    Erfahrungsgemäß weiß ich, dass leider das Thema Recht in vielen Hundetrainerausbildungen viel zu kurz kommt und die wenigsten Dozenten in irgendeiner Weise über einen juristischen Background verfügen.

    Gibt es irgendetwas was ich machen kann, damit im Sommer wieder eine grüne Rasenfläche vorhanden ist,

    1. Gras hält Winterruhe, auch die Wurzeln

    Dementsprechend ist es empfindlich durch Belastung bei Frost

    2. Nasser Boden = zu wenig Halt und zu wenig Wurzelwachstum = Empfindlich bei Belastung

    3. Es gibt Rasensorten, die deutlich robuster sind, als die herkömmlichen Mischungen ausm Baumarkt (Einzelsorten für den jeweiligen Standort, trocken, feucht, Sonne, Schatten, Boden, Belastung, Nutzung)

    4. Wenn der Boden zur Verdichtung neigt, immer wieder ganzjährig für eine gute Rasenwurzeldurchlüftung sorgen. Dadurch kann Nässe besser versickern, Wurzeln besser wachsen und nützliche Tiere wie Regenwürmer werden aktiver.

    5. Eventuell für den Winter überlegen, ob man einen Teil der Fläche abrenzt oder so begrenzen, dass eine Flitzerunde rund um die Rasenfläche genug Möglichkeiten zum Flitzen gibt, aber der Hauptteil der Grünfläche unbeschädigt bleibt.

    Morgen kommt der GaLaBau. :applaus:

    Ich bin schon so gespannt, ob das alles so klappt und wie man nen Planschbecken mit wasserreinigenden Sumpf für die Hunde realisieren kann.

    Und ob das für die Thujahecke so funktioniert, wie ich mir das vorstelle.

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    Bundesweite Leinenpflicht in Einkaufszentren: findet man bei Google in wenigen Sekunden.

    Wird trotzdem nicht richtiger.

    Jedes Bundesland kann seine Verordnungen zum Führen von Hunden selbst bestimmen, dementsprechend gibt es in den unterschiedlichen Bundesländern unterschiedliche Regeln.

    Hier wäre es sinniger, sich nicht auf Google zu verlassen, sondern sich Einblick in jede einzelne Verordnung zu verschaffen.

    Dann kommt das Hausrecht, was Einkaufzentren z.B. ermöglicht, Hunde komplett auszuschließen. Was aber auch ermöglicht, mitten in einem Park mit Leinenzwang, mit Genehmigung der Behörden eine eingezäunte Hundewiese einzurichten, wo die Hunde frei laufen können.

    Das Unternehmen, das derlei Tests verlangt, verlangt also gegen diese Pflicht zu verstoßen.

    Klingt vertrauenerweckend.

    Dementsprechend kommt es hier erstmal darauf an, ob an entsprechenden Übungsorten vom Gesetzgeber (!) oder dem Eigentümer der Fläche (Hausrecht) tatsächlich Leinenzwang vorgegeben wird. Das sollte natürlich auch von einem Institut, das Hundetrainer ausbildet, dementsprechend vorab geklärt werden.

    Auch wie das z.B. für den Halter eines sogenannten gefährlichen Hundes aussieht, ob der diese Prüfung überhaupt erfüllen kann, ohne gegen die Auflagen zu verstoßen, die ihm vom Gesetzgeber her gemacht werden, um einen so genannten efährlichen Hund zu halten. Oder ob der Halter in dem Fall zwingend einen weiteren Hund anschaffen muss, für den die Auflagen nicht gelten.

    Grundsätzlich finde ich als Trainer einen "Vorführhund" nicht verkehrt, aber ja, ich bin dabei, dass es nen bissl drauf ankommt, was der Trainer dann für Hunde hat. Wenn ich jemanden als Trainer habe, dessen Windhunde zu 100% zuverlässig im Freilauf sind, ist das für mich persönlich ne andere Nummer, als Retriever, Malis, Border.

    Wenn ich jemanden als Trainer habe, dessen Hund ich noch ausm TH kenne, mit Zwangsstörungen, Angsthund, Straßenhund mit entsprechender Epigenetik, problematischer HSH etc., dann ist es für mich persönlich auch noch mal was Anderes, als bei nem Trainer mit Hund vom Züchter.

    Ich habe das grade mal nachrecherchiert, ob das nur ein Faible von meiner Hundeschule ist, dass die Hunde auch ohne ihren Menschen an beliebigen Orten ruhig warten können. Nein, ist es nicht. Gehört zum diesem "Hundeführerschein", den ich bei uns in NRW freiwillig gemacht habe, der aber in Niedersachsen und Ba-Wü offenbar verpflichtend

    Da lacht ja das Juristenherz:

    NRW, Allgemeine Regeln aus der Landeshundeverordnung:

    "(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht

    (2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

    1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr"

    Das beißt sich nur geringfügig.

    |)

    Ja, super. Was, wenn in eurem Training genau sowas passiert, zum ersten Mal, "damit hab ich ja gar nicht gerechnet" blabla

    Kommt auf den Einzelfall an, aber Halter und Trainer würden wohl gemeinschaftlich haften.

    =)

    Und dann käme es auf die jeweilige Behörde an, wie "interessant" sie es findet, dass der Vorfall unter Aufsicht eines Trainers geschah.

    Da käme es dann drauf an, ob es Folgenlos für den Paragraphen 11 bleibt, Auflagen erteilt werden oder oder oder.

    Die BH ist aber ja erst mal nur die BH und wenn ich mich recht erinnere, kein Gesetz und kann auch kein Gesetz beugen.

    Klar, zur Prüfungsvorbereitung muss man üben, zur Prüfung muss das sitzen und sollte auch danach klappen, aaaaaber: wenn's z.B. in einem Shoppingcenter mit Leinenzwang ist, dann wäre es vielleicht sinnig, das abzusprechen, denn das Sagen hat der, der das Hausrecht hat, bzw. musst ja eh, wenn du kommerzielle Veranstaltungen (nichts anderes wäre ein BH-Vorbereitungskurs) grundsätzlich als Veranstalter vor ab mit der Gemeinde klären, wo und wie es im öffentlichen Raum ok ist.