Alles anzeigenBa-Wü beschränkt die Leinenpflicht auf Liegewiesen, Kinderspielplatz o.ä., aber sie ist nicht ähnlich umfangreich wie in NRW in der Landeshundeverordnung geregelt, weil es da unterschiedliche Regelungen innerhalb der einzelnen Gemeinden gibt und die dafür zuständig sind.
Echt?
"Mit der im gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 23 vom 10.06.2005 bekannt gemachten und 01.07.2006 in Kraft getretenen Änderungsverordnung wird im neu gefassten § 10 („Gefahren durch Tiere“) die Regelung über die Beaufsichtigung von Hunden um den Leinenzwang für Hunde ergänzt; Abs. 3 bestimmt nun:
3
„Im Innenbereich (§§ 30-34 BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie im Außenbereich in folgenden Gebieten:
[...]
Hunde an der Leine zu führen."
Quelle: Landesrecht-bw.de
Ja. Helfen kann, sich den Antrag des Klagestellers und die Begründung des Antragsgegners genau durchzulesen.
Edit: das von dir benannte Urteil bezieht sich auf eine Gemeindeverordnung, die eben unter Bezug auf BauGB und UmweltschutzG eine Leinenpflicht in dem speziellen Bereich vorsieht.
D.h.: eine Gemeinde kann natürlich unter Berufung auf Gesetze y-Z eine generelle Leinenpflicht verhängen und damit die geltende Landeshundeverordnung verschärfen. Das betrifft dann allerdings nur sie Gemeinde bzw. die speziell benannten Hundebereiche.