ZitatAlles Gute für den kleinen Wuff!!!
taraska: Züchter tauschen Hunde um???? :grosseaugen:
Kurz und Knapp: Neues Kaufrecht! Es gelten unter gewissen Voraussetzungen UMTAUSCH - WANDLUNG - MINDERUNG!
Wann kann/ muss eine Ware umgetauscht werden?
Grundsätzlich kein generelles Umtauschrecht
Der Kunde hat grundsätzlich kein Recht, von einem geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, sich also einseitig davon zu lösen. Ein allgemeines Umtauschrecht aus Gründen, die allein beim Kunden liegen, gibt es nicht. Etwas anderes gilt, wenn die Ware einen Fehler oder Mangel aufweist. Ein Umtauschrecht wegen Nichtgefallens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und somit nur dann gegeben, wenn eine entsprechende Vereinbarung (auch mündlich) getroffen wurde.
Nur ausnahmsweise räumt das Gesetz dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein. Dies ist bei Haustür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften der Fall, da hier der Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll. Im Normalfall ist ein geschlossener Vertrag gültig und bindend.
Was ist zu tun bei fehlerhaften Waren?
Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Tut er dies nicht, so hat er nicht ordnungsgemäß geleistet und dem Kunden stehen deshalb verschiedene Ansprüche (Mängelansprüche) gegen ihn zu.
Ein Mangel der Kaufsache liegt vor, wenn ihr tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweicht, die Verkäufer und Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so muss die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Als vereinbart gelten regelmäßig auch alle Eigenschaften der Sache, die sich aus Werbeaussagen oder Produktbeschreibungen ergeben.
Ein Mangel liegt auch vor, wenn eine andere als die Kaufsache geliefert wurde, bei Zuweniglieferung und bei fehlerhafter Aufbauanleitung.
Dass Werbeversprechungen oder Verpackungsaussagen (u. a. Montageanleitungen) meist vom Hersteller und nicht vom Verkäufer getroffen werden, ist für den Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer irrelevant. Auf Grund der Tatsache, dass auch der Verkäufer von der Werbung des Herstellers profitiert, muss er sich die Werbeaussagen gegenüber dem Kunden zurechnen lassen. Er kann den Mangel an der Kaufsache nichts desto trotz selbst gegenüber dem Hersteller geltend machen.
Mehr dazu: http://www.saarland.ihk.de/ihk/fairplay/merkblaetter/r3.pdf