Sokas nur einzeln ausführen ? Stimmt das ?

  • Laut §5 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Landeshundegesetzes, darf eine Person "nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen." Das bedeutet aber meiner Meinung nach nicht, dass nicht eine Einzelperson einen Soka und einen Nicht-Soka ausführen darf. Es ist ja nur von "mehreren gefährlichen Hunden die Rede".
    Wie haben einen sog. Listenhund und möchten eine Labrador-Mix-Hündin aus dem TH zur Pflege aufnehmen. Die Frau im TH wies uns aber darauf hin, dass es nicht erlaubt sei, überhaupt irgendeinen anderen Hund dabei zu haben, wenn man mit einem Soka Gassi geht !!!!!
    Klar frage ich bei der ADD nochmal nach der aktuellen Handhabe um in dieser Frage Klarheit zu bekommen. Mich interessiert aber die reale Lage in Deutschland. Wenn das wirklich so gehandhabt wird wie die Frau im TH meinte (sie hatte selbst in RLP mal einen Staff und einen "normalen" Zweithund und durfte die beiden nur getrennt ausführen !), dann sehe ich echt Stoff für einen Rechtsstreit oder eben eine Gesetzesänderung !!!!
    Wie wird das bei euch gehandhabt ?

  • Ich kann zwar Deine Frage nicht beantworten, hätte aber eine an Dich da Du in RLP wohnst und einen Listenhund hast ...

    Ist es tatsächlich so das man in RLP zwar durch einen Wesenstest die Maulkorbbefreiung bekommen kann, die Leinenpflicht aber trotzdem immer bestehen bleibt?

    Listenhunde in RLP also nie leinenlos laufen dürfen, ob mit Mauli oder ohne und auch nicht wenn sie den Wesenstest bestanden haben?

    LG
    Tina

  • Also ich hab gerade mal Google befragt..
    Offenbar musst du bei dir in der Gemeinde fragen wie es dort vor Ort gehandhabt wird, da dies scheinbar von Ortschaft zu Ortschaft unterschiedlich sein kann..

  • Das war auch meine Vermutung, aber die Formulierung ist NICHT irreführend finde ich. Der Gesetzestext ist eindeutig genug, um sich darauf zu berufen. Falls also irgendein Ordnungsbeamter das anders auslegt, ist das meiner Meinung nach nicht koscher !!!
    Hoffentlich wehrt sich mal jemand gegen so ein Verhalten der Behörden gegenüber Hundehaltern ... Ich hoffe dass das bei uns nicht nötig sein wird, sondern alles glatt geht.

  • Ich find die Liste und den Umgang mit den darauf befindlichen Hunden generell dämlich.. Man sollte lieber nen Wesenstest beim Menschen durchführen und nicht bei den Tieren..
    Jeder noch so kleine Schoßhund kann zur beißenden Töle werden, wenn die Erziehung nicht stimmt.. Genau wie jeder treue Schäferhund und friedliche Golden Retriever.. Der einzige Unterschied ist, dass sich aufgrund des Gebiss die Folgen eines Bisses unterscheiden.. Heißt aber nicht, dass die Hunde grundsätzlich aggressiver sein müssen als andere..

    Ich weiß gehört hier nich zu, aber macht mich trotzdem immer wieder stinkig das Thema.. :zensur:

  • Schau mal, ob du die Durchführungsverordnung oder Durchführungsbestimmungen für das Gesetz bekommen kannst, da wird es genau drinstehen.

    Bei uns in NRW steht euer Satz ebenfalls im Gesetz.
    Jetzt unterscheiden wir hier ja zwischen:
    Gefährliche Hunde wegen der Rasse (Anlage 1)
    Gefährliche Hunde, die auffällig geworden sind
    Hunde bestimmter Rassen (Anlage 2)
    Große Hunde

    Einen "gefährlichen" Hund, egal ob Rasse oder Auffälligkeit, darf man keinesfalls mit einem 2. gefährlichen Hund zusammen führen, auch ein Hund bestimmter Rassen darf nicht gleichzeitig genommen werden. Dabei ist es egal, ob die Hunde eine Befreiung von Maulkorb- und Leinenzwang besitzen oder nicht.
    Einen "gefährlichen" und einen "großen" oder gar einen kleinen Hund darf man aber gleichzeitig führen, sofern man dazu körperlich in der Lage ist.

    LG
    das Schnauzermädel

  • Hi Eve und Pablo, hi zusammen !

    Ja klar bin ich auf dem Soka Run in Koblenz ! Hab auch schon kräftig Werbung dafür gemacht.

    Mich würde aber mal interessieren wie der hessische Gesetzestext lautet. Den rheinland-pfälzischen Text hab ich ja zitiert, und wie gesagt bin ich nicht der Meinung dass daraus hervorgeht, dass Sokas grundsätzlich einzeln geführt werden müssen. Und auch der dazugehörige Ordnungswidrigkeitenkatalog beinhaltet nur den Verstoss "mehrere gefährliche Hunde gleichezeitig führen".

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