https://www.mietrecht.org/tierhaltung/urteile-hund/#II
Zitatmietvertragliche Genehmigungsvorbehalt zur Hundehaltung in der Wohnung gestattet das Verbot der Hundehaltung, wenn ein anderer Mieter im Gebäude unter einer Tier- oder Hundehaar-Allergie leidet und insoweit auch betroffen würde (AG Aachen, Urteil vom 04. November 2005, Az.: 85 C 85/05)
https://www.tierrecht-anwalt.de/tierrecht-anwa…chaftrecht.html
ZitatZweifelhafte Hundehaarallergie
Haben Vermieter und Mieter in ihrem Mietvertrag vereinbart, dass eine Hundehaltung der Genehmigung des Vermieters bedarf, so gilt dieses Haltungsverbot, wenn ein anderer Mieter im Wohngebäude unter einer Tier- und Hundehaarallergie leidet. Stellt sich aber heraus, dass diese Allergie des Mitmieters weniger schlimm ist und dass nur ein unmittelbarer Kontakt zum Tier die Allergie auslöst, dann kann der Vermieter zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet sein. Dies insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Tierhaltung nachvollziehbare vernünftige Interessen verfolgt. Hier ist dann die Zustimmung zur Hundehaltung zu erteilen und kann auch nicht von der Stellung einer zusätzlichen Mietsicherheit abhängig gemacht werden.
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https://herz-fuer-tiere.de/info-service/r…s-zum-mietrecht
ZitatKatze muss Allergie weichen
Eine Wohnungsbaugenossenschaft gestattete einem Mieter die "stets widerrufliche" Haltung einer Wohnungskatze. Sowohl die Mietverträge als auch die Hausordnung sahen vor, dass die Haustierhaltung der ausdrücklichen Zustimmung der Wohnungsbaugenossenschaft bedarf. Ein Wohnungsnachbar dieses Katzenhalters wandte sich gegen diese Katzenhaltung, da er nachgewiesener Maßen an allergischem Asthma-Bronchiale litt. Die Genossenschaft weigerte sich die genehmigte Katzenhaltung zu widerrufen, da der 12-jährige Sohn des Katzenhalters verhaltensauffällig war und ein ärztliches Attest die Katze therapeutisch empfahl. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht sprachen sich für die Argumente des Allergikers aus. Die Gefahr, dass dieser einen lebensbedrohlichen Asthmaanfall erleiden könnte, wiegt bei der Interessenabwägung schwerwiegender als die psychische Entwicklung des Kindes ohne Katze, befand das Landgericht München I, Az.: 34 S 16167/03.