Ich frage mich bei der Forderung nach einer
"Pflichtversicherung " wie diese gestaltet werden soll
Rechtliche Rahmenbedingungen, Kontrolle etc pp
Ausser Rechte zu erwerben, gebe ich da auch welche ab
Die Versicherung wird ein entsprechendes Mitspracherecht haben und zusätzliche Forderungen stellen
Und den Job nicht "umsonst " machen
nicht zu vergessen ,der Staat verdient auf der einen Seite mit
Durch die versicherungssteuer
Müsste aber auch ein mehr an Leistung erbringen für Regulation und Kontrolle
Die Tierärzte wären bestimmt recht froh weil es sie deutlich entlastet und absichert sofern die "Abrechnung " wirklich einfach und klar geregelt ist
Und nicht zuviel zwischen Arzt, Halter, Versicherung zu "diskutieren" ist
Einige Tierhalter wären entlastet,
Einige würden vermutlich über Gebühr belastet
Wenn es nicht genügend Ausschlusskriterien und
sondertarife gibt
Begründet durch zb Rasse,Verwendung,
oder auch herkunft und haltungsbedingungen
Super spannend wird es dann auch bei den "zumutbarkeitskriterien " und Einzelfallentscheidungen
Die "Versicherung " würde dann entscheiden ob die Kosten zumutbar sind und mein Tier behandelt wird oder nicht
Oder ich mach mit meinem Tierarzt einen "sonderdeal "
Und zahle selbst?
Interessant wird auch die Frage wie sich dann die versicherungstarife gestalten besonders wenn die versicherung nicht mehr kündigen darf
https://www.google.com/url?sa=t&sourc…xSDMsjA1FpxMBVu
Tierarztbehandlung: Ist die Einschläferung eines Tieres aus Kostengründen erlaubt?
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Laufe der Zeit erweitert und spezifiziert worden, zum Beispiel durch die Vorschriften über die Pflicht der Tierärzte zur Aufklärung- und Beratung eines Tierhalters. Grundsätzlich aber ist nach dem Bundesgerichtshof das Interesse des Tierhalters an einer Einschläferung aus Kostengründen anzuerkennen, je geringer die Erfolgsaussichten der tierärztlichen Behandlung sind. Dabei spielt dann auch das Alter des Tieres und seine vermutliche Lebenserwartung eine Rolle (AZ: VI ZR 281/79).
Das Landgericht Mannheim hat im Einzelfall sogar Behandlungskosten bis 5.000 Euro als angemessen angesehen. Insoweit sind die Kosten der Heilbehandlung nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Tier lediglich einen ideellen Wert für den Tierhalter besitzt. (Landgericht Mannheim, AZ: 10 S 127/94)
Dass nicht jeder Tierhalter solche Kosten tragen kann, liegt auf der Hand. Das muss er auch nicht, aus Kostengründen kann er die Einschläferung seines Tieres verlangen – eine Entscheidung, die allerdings keinem Tierhalter leicht fallen wird. Verlangt ein Tierhalter die Einschläferung seines Tieres aus Kostengründen, muss er gegenüber dem Tierarzt und vor Beginn der Behandlung seine finanzielle Notlage nachweisen und ein Dokument unterzeichnen.
Wenn der Tierarzt mit der Entscheidung des Tierhalters nicht einverstanden ist, kann er dies im Zweifelsfalle dem zuständigen Veterinäramt melden, welches nach dem Tierschutzgesetz Zwangsmaßnahmen ergreifen kann. Dies gilt umgekehrt auch für den Fall, dass der Tierarzt ein Tier einschläfern will, der Tierhalter aber auf eine weitere, aus Sicht des Tierarztes wenig Erfolg versprechende Behandlung besteht.