Beiträge von *Sascha*

    Ich hab sowas noch nicht gebraucht. :roll:

    Es mag Gründe geben, warum eine solche Box sinnvoll sein kann, aber in der Regel kommt man sehr gut ohne aus.

    Und nein, mein Hund nervt nicht und nein, ich hab eine solche Box auch noch nie vermisst. Wüsste gar nicht wozu ich die brauchen sollte. Mein Hund kennt noch nicht einmal das Kommando: "Geh auf deinen Platz". Er weiß auch so, wann er wo stört und verzieht sich dann eben in eine ruhige Ecke. Erziehung ist alles. ;)

    Zitat

    Zum alleine Beschäftigen ist das Teil nicht gedacht. Es liegt halt rum und erst wenn ich es nehme wird es interessant.


    So ist es! :gut:

    Und daher liegen Saschas Spielzeuge in der Kiste neben dem Korb. Er hat eh nur zwei oder drei.
    ... und wenn er meint, dass er spielen will, dann holt er eines raus und fragt an und wenn ich spielen will, dann hol eben ich eines raus oder sag ihm, er soll eins holen. ;)

    Aus der Ablage hole ich in der Regel ab. Im Aufbau sowieso, da wird nie aus dem Platz abgerufen.
    Heute rufe ich manchmal aus dem Platz ab, aber das ist dann auch schon von der Übung her so aufgebaut, dass er in Erwartung eines Abrufs ist.

    Ein Nicht-Abrufen macht die Ablage sicherer, da der Hund nicht in Erwartung eines Abrufes bleiben muss, sondern einfach entspannt und dösend ;) warten kann bis ich wieder komme. Im Trainigsaufbau lege ich auch sehr großen Wert darauf, dass ich den Hund beim Auflösekommando berühre, damit es da wirklich absolut gar keinen Spielraum gibt.
    Gegen vorzeitiges Aufstehen beim Rankommen hilft Vorbeigehen. ;)

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    Du lässt deine Hunde nicht pinkeln wenn sie an der Leine laufen? Finde ich jetzt etwas übertrieben. Meine Hunde dürfen zwar auch nicht auf der Straße gegen eine Hausmauer oder Zaun pinkeln.... sollte ja jedem klar sein, warum sie das nicht dürfen.... aber die Sache mit der Leine und nicht pinkeln dürfen erscheint mir etwas suspekt. Bitte um Aufklärung.


    Wo steht denn da, dass sie nicht pinkeln dürfen?

    Sascha darf an der Leine auch nicht markieren. Pinkeln und großes Geschäft nur nach Erlaubnis.

    Ich wär übrigens auch ziemlich verärgert, wenn mich ein Hund einfach anpinkeln würde, wenn ich am Strand liege. Besonders dann, wenn es dem Besitzer noch nicht einmal besonders unangenehm ist. Hundestrand hin oder her, auch wenn ich mit meinem Hund unterwegs bin möchte ich ganz gerne in Ruhe auf meinem Handtuch liegen können. Ein Hundestrand ist kein Freibrief für Hundehalter ihren Hunden alles zu erlauben.

    Ansonsten, shit happens, kann mal passieren.

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    Sascha, wirst du sie schleifen lassen? hast du damit erfahrung?


    Ja, ich lass sie schleifen, hab aber damit noch keine Langzeiterfahrungen. Die 10m Leine hab ich auch erst seit 2 Monaten. Man sieht ihr schon an, dass ich sie schleifen lasse, aber das sah man auch bei den runden Schleppleinen von Hunter und einen Schönheitswettbewerb will ich ja damit nicht gewinnen. :D Bis jetzt hält sie auf jeden Fall sehr gut und ich bin super zufrieden. :gut:

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    Das fett gedruckte hab ich grad ganz aktuell anders gehört: demnach muss der Amtstierarzt auf jeden Fall vor einer Tötung den Titer bestimmen ... gibt es einen ausreichend hohen Tollwut-Titer, ist damit der Verdacht ausgeräumt und der Hund darf nicht getötet werden.


    Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)
    Ausfertigungsdatum: 23.05.1991
    Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 598;
    zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.6.2009 I 1337

    § 7 Tötung und unschädliche Beseitigung

    (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen; bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung anzuordnen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere
    1. einen Menschen gebissen haben oder
    2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.

    (3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdächtiger Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind verboten.


    § 9 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht

    (1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekommen sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.

    (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, von denen anzunehmen ist, dass sie mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, sind sofort behördlich zu beobachten.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die nachweislich bei der Berührung unter wirksamem Impfschutz standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich zu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu impfen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass von der Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits mehrmals in kurzen Abständen gegen Tollwut geimpft worden sind.

    (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde und Katzen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort für mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.