Meine Frau hat mich gbeten mich hier kurz zu äußern. Die Versicherung handelt nicht wirkürlich sondern beruft sich auf gefallende Urteile. Zu diesem Thema gibt es unterschiedliche Meinungen auch vor Gericht. Wie heisst es so schön: " Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand. Es gibt Urteile einmal in die eine und auch in die andere Richtung. Natürlich nimmt sich die Verischerung die gerade passende und kostengünstige Urteile. Man darf nicht vergessen die Versicherung handelt im Auftrag des Schädigers und veruscht den Schaden möglich gering zu halten.
Man muss hier mehrere Dinge unterscheiden. Zum einen trägt der Hundehalter die Haftung. In den meisten Versicherungen sind auch fremde Gassigänger mitversichert. Zum anderen ist auch in der privaten Haftpflichtverischerung das führen fremde Hunde mitversichert. Da werden die Versicherer schon untereinander einig.
Was die Haftung betrifft muss man unterscheiden zwischen der Tiergefahr und dem Mitverschulden. Der Hund rennt doch nur los, weil er einen anderen Hund wittert. Somit ist die Tiergefahr verwirklicht worden. Wie hoch diese anzurechnen ist kann unterschiedlich ausfallen. Meiner Meinung nach liegt diese bei 25%. ( siehe hierzu OLG München zum Thema Tiergefahr).
Nur ein Beispiel am Rande in einem gerade ganz aktuellen Urteil(bin leider nicht auf der Arbeit sodass ich das Gericht nicht benennen kann) ist ein Hund bellend um ein Pferd gelaufen was stand. Dieses Pferd hat gescheut und ist schließlich gestürzt. Das Gericht hat die Tiergefahr des Pferdes auf 50% bemessen.
Das andere Thema ist die Mithaftung. Durch das Tragen des Hundes will man zwar die Gefahr für den Hund vermindern setzt sich aber selbst der Gefahr aus. Somit hat man die eigene Sorgfaltspflicht außer acht gelassen und haftet dementsprechend. In diesem Fall denke ich liegt die Mithaftung bei 50%. (Vgl. OLG Hamm Urteil vom 17.10.2011 - Az: I-6 U 72/11 oder LG Stade 4 O 90/03).
Ein Anspruch besteht grundsätzlich auf Schmerzensgeld auf zusätzlich entstanden Kosten wie zum Beispiel die Taxifahrt zum Arzt. Man kann auch einen Haushaltsführungsschaden geltend machen, wenn man den eigenen Haushalt nicht mehr führen kann.
Hier ist vorallem die Behandlungsdauer zu beachten und der Genesungsverlauf. Auch die Größe der Wunde und die Einschränkungen spielen eine Rolle.
Bei einer Bisswunde ist denke ich kein Haushaltsführungsschaden entstanden. Das Schmerzensgeld liegt bei einer Bisswunde ohne Komplikationen bei ca. 250 EUR abzüglich der Tiergefahr und dem Mitverschulden.
Hoffe konnte was helfen und wie gesagt jeder Fall kann vor Gericht anders ausgehen.
Grüße