Die Hundesteuer gehört zu den Aufwandsteuern und kann für alles seitens der Kommune verwendet werden. Einen Anspruch hast du dadurch auf gar nix.
Das stimmt. Allerdings hat z.B. das OVG Lüneburg (Aktenzeichen 11 KN 38/04) festgestellt, dass ein durchgehender Leinenzwang innerorts nicht verhältnismäßig ist und in der Gemeinde nur verlangt werden darf, wenn ausreichend offizielle Freilauffläche für Hunde zur Verfügung steht. (Ähnliche Aussagen gibt es mehrfach vom OLG Dresden.)
Spannend ist auch, dass das Urteil aus Lüneburg ganz explizit sagt, dass "die Annahme, dass unangeleinte Hunde im Stadtgebiet von Hemmingen generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, durch die von der Stadt dazu vorgelegten Unterlagen nicht belegt werden." (Nix mit 'gesundem Menschenverstand' – wenn man jemanden per Gesetz oder Verwaltungsakt einschränken will, dann muss man das begründen und zwar mit klaren Zahlen.)
Und weiter: "Vereinzelte Strafverfahren gegen Hundehalter bzw. Hundeführer, deren Hunde Menschen verletzt haben, reichen nicht aus, um die für den Erlass einer Verordnung erforderliche abstrakt-generelle Gefahr zu bejahen. In Einzelfällen kann vielmehr mit entsprechenden Verfügungen gegenüber dem jeweiligen Hundehalter reagiert werden."
Konkret heißt das (zumindest innerorts): man kann nicht davon ausgehen, dass pauschal von allen Hunden eine Gefahr für andere Lebewesen ausgeht, die einen dauerhaften Leinenzwang rechtfertigen würde. Vielmehr sind OA, Polizei, etc. angehalten, den jeweiligen Einzelfall zu prüfen und – im Fall von auffälligen HH/Hunden – zielgerichtet diejenigen zu bestrafen.
Tja, und das ist genau das, was so viele hier gerne auch für die BuS hätten: Zuerst mal eine generelle Unschuldsvermutung und dann harte Strafen für die Deppen, die ihre Hunde nicht unter Kontrolle haben.
Davon ab: Ich find's ja mal wieder bezeichnend, dass denen, die ihren Hunden gerne artgrechten Freilauf ermöglichen wollen, pauschal unterstellt wird, dass sie sich nicht um das Wohlergehen von Wildtieren scheren. 