Ach fairophelia,
ich halte meinen Hund nicht für doof, aber ich weiß dass ich vieles besser kann als mein Hund. Nicht nur der aufrechte Gang unterscheidet mich von ihm.
Zum Beispiel in diesem Fall vorher in aller Ruhe zu überlegen wo der Hund entwischen kann und wo nicht und jedes Schlupfloch dann stopfen. Wenn er dann will findet er den Weg mit mir mit oder ohne Leine.
Mag sein, dass Du die Nichteinhaltung solcher Klauseln aus tierschützerischer Sicht ätzend findest, ich finde da ganz andere Sachen von Leuten mit tierschützerischer Sicht ätzend, aber das wäre ein anderes echtes Streitthema.
Dazu kommt, dass der Vertragsgeber schon weiß warum er diese Klausel einfügt, denn nicht alle Klauseln haben ihren Sinn:
Zitat
§ 22
Sollten sich einzelne Vertragsbestimmungen als unwirksam herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des restlichen Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine der unwirksamen Bestimmungen durch eine möglichst dieser nahe kommenden rechtswirksamen Ersatzregelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle einer vertraglichen Regelungslücke.
Die sinnvollen Klauseln wie die nachstehenden gelten dann immer noch:
Zitat
§ 1
Die Übernehmerin/der Übernehmer verpflichtet sich, den Hund den Richtlinien des deutschen Tierschutzgesetzes und seinen hierzu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend zu halten und zu pflegen; jede Misshandlung und Quälerei des Hundes ist zu unterlassen und solche durch andere sind sofort zu unterbinden. Insbesondere verpflichtet sich die Übernehmerin/der Übernehmer, den Hund seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen, tiergerecht unterzubringen und die Möglichkeiten des Hundes zu artgemäßer Bewegung und Betätigung nicht so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugeführt werden.
§ 14
Mit dem Hund darf nicht gezüchtet werden; auch eine einmalige oder Zufalls-Vermehrung ist verboten. Die Übernehmerin/der Übernehmer verpflichtet sich, alles zu unternehmen, damit das Vermehren ausgeschlossen wird. Ist bei einer Hündin nicht eindeutig zu klären, ob eine Kastration stattgefunden hat, so ist alles zu unternehmen, damit eine Schwangerschaft verhindert wird. - Sollte - vertragswidrig - dennoch eine Vermehrung stattfinden, ist der Verein sofort nach Kenntnis der Schwangerschaft, spätestens am Tag der Geburt zu verständigen. Der Verein hat ab Geburt automatisch Eigentumsrecht an den Nachkommen und bezahlt die tierärztliche Versorgung; die Jungtiere werden ab der ca. 8. Lebenswoche durch den Verein und deren Schutzverträgen einschl. Schutzgebühr - vermittelt.
Eine Kastration macht für mich nur Sinn, wenn der Hund weiterhin vom Menschen unkontrolliert in einem Lebensraum verbleibt, Strassenhunde in Ost und Süd zum Beispiel. Alles andere erst einmal nein.
Schönen Tag noch aus tierschützerischer Sicht
Herbert