Krass, ich drück die Daumen dass sich da noch was ergibt!
Da musste ich gleich mal gucken, wie das in meinem Bundesland (Thüringen) geregelt ist:
ZitatAlles anzeigenTote Tiere der streng geschützten Arten (z.B. Biber, Fledermäuse, alle Eulenvögel,
Weiß- und Schwarzstorch, Eisvogel, Grünspecht) können der Natur entnommen werden
und müssen danach bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder in einem Mu-
seum für Naturkunde, in der Vogelschutzwarte Seebach oder im AZT Ranis abgegeben
werden. Diese Institutionen benötigen für die Präparation solcher Tiere für ihre For-
schungszwecke keine behördliche Ausnahmegenehmigung. Ansonsten ist eine Präpara-
tion von Tieren der streng geschützten Arten (auch für Forschungs-, Lehr- oder Bil-
dungszwecke) grundsätzlich nur mit einer Ausnahmegenehmigung der jeweiligen unte-
ren Naturschutzbehörde zulässig
Bei nicht streng geschützten Arten muss der Verwendungszweck schon bei Naturentnahme vorliegen, das hätte ich irgendwie nicht gedacht:
ZitatAlles anzeigenTot aufgefundene Tiere, die ausschließlich dem besonderen Schutz des Naturschutz-
rechts unterliegen und nicht zu den streng geschützten Arten gehören (z.B. Buchfink,
Kohlmeise, Eichelhäher, Saatkrähe, Dohle, Eichhörnchen, Igel, etc.), dürfen der Natur
entnommen werden, wenn die Tiere für Zwecke der Forschung oder Lehre (z.B. für na-
turkundliche Museen und Hochschulen) präpariert und verwendet werden sollen. Dieser
Verwendungszweck muss allerdings zum Zeitpunkt der Naturentnahme bereits festste-
hen. Eine solche Naturentnahme ist genehmigungsfrei. Andernfalls sind die toten Tiere
in der Natur zu belassen oder an eine behördlich bestimmte Stelle abzugeben.
Ist auf jeden Fall spannend, sich mal damit zu beschäftigen.
Hatte vor paar Jahren schonmal dazu recherchiert, was bei Totfunden zu tun ist (hatte damals hier am See im Gebüsch mehrere tote Füchse gefunden, die aussahen als hätte die da jemand hingelegt... ), ich müsste eigentlich mal recherchieren ob meine Infos diesbezüglich noch aktuell sind 🤔