Mit der Blutuntersuchung ist nach Artikel 10 der oben von mir genannten Verordnung das hier gemeint:
" Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, der den in Anhang IV genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht"
(Anhang IV nennt Einzelheiten zu Zeitpunkt und Durchführung des Tests).
So wie ich das sehe, entspricht das den Vorgaben, die man früher erfüllen musste, wenn man seinen Hund mit nach UK nehmen wollte.
Das ist aber "nur" die Vorgabe für die Wiedereinreise in die Rest-EU. Welche Regelungen UK vorschreibt, weiß man nicht.
Informationen an die Briten gibt es hier: Pet Travel to Europe after Brexit und
hier: weitere Infos auf www.gov.uk