Welches Bundesland? In NRW beispielsweise ist es nach § 25 Abs . 4 LJG-NRW wie folgt geregelt:
(4) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
[...]
2. Hunde außerhalb der Einwirkung ihrer Führerinoder ihres Führers abzuschießen, wenn
a) diese Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zubeißen oder zu reißen,
b) es sich um keine Blinden-, Behindertenbegleit-, Hirten-, Herdenschutz-,Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, soweit sie als solche kenntlichsind und solange
c) andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesonderedas Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind.
Es müssen alle drei Voraussetzungen gegeben sein. Dass Ziffer b eine Schutzfunktion des Besitzes ist, ist glaube ich, einleuchtend. Was wichtig ist, ist Ziffer c. Wie möchte der Jäger danach beweisen, dass der Hund nicht davon abhaltbar war? 100 m scheinen mir eine Strecke zu sein, in dem man beispielsweise einen Warnschuss abgeben könnte und nicht versucht, einen 40 km/h schnellen Hund zu erlegen.
Ich stimme zu, dass meine Behauptung, es sei immer verboten, hastig war und ich darüber vor absenden nicht nochmal drüber nachgedacht habe.