Auf Anfrage des SHM informieren Dr. Eva
Waiblinger und lic. iur. Lukas Berger vom
Schweizer Tierschutz STS über die rechtlichen
Vorschriften und deren Interpretationen.
Gehen wir vom Fall des Transports
und Aufenthalts eines Hundes im Auto
aus, so besagt in der Tierschutzverordnung
TSchV der Art. 54,3 Folgendes:
Transportmittel dürfen bei längeren Transportunterbrüchen
nur dann als Aufenthaltsort
dienen, wenn die Tiere jeweils über
die in den Anhängen (des TSchV) aufgeführten
Mindestflächen für die Haltung
verfügen, jederzeit Zugang zu Wasser
oder nötigenfalls zu Milch haben und in
den für die Tierart entsprechenden Zeitintervallen
gefüttert werden. Ausserdem
müssen die Anforderungen an ein den Tieren
angepasstes Klima erfüllt sein.
Es gibt jedoch keine verbindlichen Vorschriften
darüber, was genau ein Transport
ist, wie gross Transportboxen bei
Hunden sein müssen (ausser, dass sie bei
normaler Körperhaltung darin transportiert
werden müssen! TSchV, Art. 55.1d),
und wie lange ein „längerer Transportunterbruch“
ist (TSchV, Art. 54.3). Sollte es
sich aber um einen „längeren Transportunterbruch“
handeln, dann müssten die
Minimalvorschriften für Hundehaltung eingehalten
werden (detaillierte Infos im Anhang
1 der Tierschutzverordnung unter
http://www.admin.ch/ch/d/sr/455_1/app1.ht
ml). Das heisst, dass man Hunden bei längeren
Transportunterbrüchen mindestens
eine Höhe von 1.8 m zur Verfügung stellen
muss, was keine Transportbox und in der
Regel auch kein Auto erfüllt. Nehmen wir
an, dass jemand den Hund in einer Transport-
oder Varibox während 4 Stunden Arbeitszeit
im Auto zurücklässt. Dies ist sicher
ein „längerer Transportunterbruch“ und
kein Transport, also müsste dem Hund mindestens
2 m2 Fläche und 1.8 m Höhe zur
Verfügung stehen – je nach Körpergewicht
sogar wesentlich mehr (bis 4.5 m2 bei Einzelhund
oder 6.5 m2 bei zwei oder mehr
Hunden).
Wird ein Hund über Nacht (oder diese
Zeitspanne) in eine Box gesperrt, gelten
ebenfalls die Minimalbedingungen des
oben erwähnten Anhangs 1 der Tierschutzverordnung,
da es sich um eine Haltung
und nicht um einen Transport handelt,
und es ein „Gehege“ ist, in dem sich das
Tier „dauernd oder überwiegend aufhält“
(d. h. die Hälfte der Zeit). Dies sind rechtliche
Interpretationen, konkret müsste ein
Richter entscheiden, ab wann es sich um
einen „längeren Transportunterbruch“ handelt,
und was „dauernd oder überwiegend
darin aufhalten“ zeitlich konkret bedeutet.
Quelle: http://www.hundemagazin.ch/pdf/shm_3_06_kaefighaltung.pdf