§ 13 Tierhaltung
(1) Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
(2) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete (Innenbereich §§ 30 – 34 Baugesetzbuch)
sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Gebiete dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das
Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Dies gilt nicht für Diensthunde der Polizei, Zoll undBundesgrenzschutz.
(3) Das Halten von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen oder ähnlichen Tieren, die durch ihreKörperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde
unverzüglich anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde kann die Tierhaltung unter Auflagen zulassen oder bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung untersagen.
§ 14 Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.